81
liche oder andere öffentliche Urkunde nachgewiesen oder bei dem Register-Führer
(Kirchenbuchs-Führer) von dem Vater zu Protokoll erklärt wird.
S. 3.
Tritt später die Legitimation unehelich geborner Kinder durch Verheirathung
ihrer Eltern oder durch landesherrliches Dekret ein, so ist dies nachträglich zu dem
Geburts-Register (Taufbuche) zu bemerken; jedoch, was die Legitimation durch nach-
folgende Verheirathung betrifft, nur unter der Voraussetzung, daß besonders auch die
Vaterschaft durch eine gerichtliche oder andere öffentliche Urkunde nachgewiesen oder vor
dem Register-Führer (Kirchenbuchs- Führer) von dem Vater zu Protokoll anerkannt ist.
8. 4
Damit in dem Falle, wo die Braut außereheliche Kinder mitbringt, von
vorn herein außer Zweifel gesetzt wird, ob und inwieweit diese Kinder durch die
Ehe legitimirt werden, so soll der Pfarrer (Rabbiner), wo die Trauung stattfindet,
den Bräutigam zu Protokoll sich über die Vaterschaft erklären lassen und dem-
gemäß zur Nachricht von der Trauung auch die erfolgte Legitimation mit nament-
licher Angabe der legitimirten Kinder in das Trauungs-Register (Trauungsbuch) unter
der Rubrik „nachträgliche Bemerkungen“ in folgender Art beibemerkt werden:
durch die Ehe sind legitimirt die vor derselben gebornen Kinder: 1. Hein-
rich, 2. Friedrich Otto.
8. 5.
Die über die Vaterschaft aufzunehmenden Protokolle (8§. 2, 3, 4) sind von
dem Vater mit zu unterzeichnen und wie die sonstigen auf den Personenstand sich
beziehenden Urkunden (88§. 2, 3) zu den betreffenden Akten zu nehmen. Auch sind
diese Protokolle und andere Urkunden bei den bezüglichen Nachrichten im Geburts= und
Tranungs-Register (Tauf= und Trauungs-Buche) nach Band und Blatt anzuziehen.
S. 6.
Vorstehende Bestimmungen kommen analog auch für die Civil-Stands-Register
der kirchlichen Dissidenten in Anwendung; Art. 8 der Verordnung vom 10. Feb-
ruar 1864 die kirchlichen Dissidenten betreffend.
Weimar am 27. Mai 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Nachtrag
zu den Verordnungen über die Führung
der Kirchenbücher und bezüglich der Ge-
burts-, Trauungs= und Sterbe-Register.