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8. 4.
Um für die verschiedenen Orte eine möglichst gleichmäßige Handhabung der
vorstehenden Instruktionen herbeizuführen, haben die Rechnungsämter die bei ihnen
eingehenden Hundesteuer-Verzeichnisse zu prüfen und in denjenigen Fällen, in wel-
chen eine mißbräuchliche Einstellung von Bedarfshunden zweifellos vorzuliegen scheint,
bei dem betreffenden Bezirks-Direktor Behufs weiterer Entscheidung hierüber und
eventueller Abstellung derselben für das nächstfolgende Halbjahr, Beschwerde zu
führen.
§. 5.
An die Stelle des Art. 10 der Verordnung vom 12. Mai 1852 sind die
Vorschriften des Gesetzesnachtrags vom 15. Dezember 1853 getreten.
Weimar am 2. März 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
von Watzdorf. G. Thon.
A.
Verzeichniß
der Hunde, welche nach dem Ergebnisse der deshalb stattgefundenen Ermittelungen
im Gemeindebezirke N. N. für das halbe Jahr vom 1. April bis letzten Sep-
tember 186. (vom 1. Oktober bis letzten März 186.) zu verstenern sind.
Fortlaufende Hunde zu 1 Hunde zu
M 20 Gr. 2 Thir. Namen der Besitzer. Bemerkungen.
der Besitzer, Steuer. # Steuer.
1. 2. 1. Schafmeister N. N.
2. 1 1. Gutspachter N.
3. 1 1. Fleischermeister N.
........ am..Mäkz(Septeml-er)186.
Der Gemeindevorstand.
(Siegel.) (Unterschrist.)
Berichtigung. In dem Nachtrag v. 5. Febr. 1868 zu dem Gesetze Über die Veräußerung und
Verkümmerung der Besoldungen und Pensionen (S. 95 des Reg. Bl.) ist die Jahresgahl
des letztgedachten Gesetzes dahin zu berichtigen, daß es statt „1833“ heißen muß: „1836“.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.