Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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noch  vor  deren  Abgang  geleert.  Die  Leerungszeiten  der  anderen  Briefkasten  werden
nach  den  örtlichen  Bedürfnissen  festgesetzt.  Die  Briefkasten  auf  den  Bahnhöfen  werden
möglichst  kurz  vor  dem  planmäßigen  Abgang  jedes  zur  Postbeförderung  benutzten  Zuges
geleert.  Gewöhnliche  Briefsendungen  können,  wenn  der  Bahnsteig  zugänglich  ist  und
nicht  für  einzelne  Züge  Einschränkungen  bestehen,  durch  den  Briefeinwurf  am  Bahnpostwagen
  bis  zum  Abgang  des  Zuges  eingeliefert  werden.

X  Soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  nehmen  einzelne  hiezu  besonders
ermächtigte  Postanstalten  Einschreibsendungen  und  gewöhnliche  Pakete  sowie  telegraphische
Postanweisungen  außerhalb  der  Schalterstunden  an.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber
  werden  durch  die  Schalteranschläge  (vun)  bekanntgemacht.  Für  jede  Einschreibsendung
  und  jedes  Paket  ist  eine  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  vorauszuentrichten;
für  telegraphische  Postanweisungen  wird  diese  Gebühr  nicht  erhoben.

Einlieferungsschein.

§  35.  Der  von  der  Post  ausgestellte  Einlieferungsschein  beweist  die  Einlieferung
der  Sendung;  der  Einlieferer  hat  sich  daher  nicht  zu  entfernen,  ohne  ihn  in  Empfang
genommen  zu  haben.  Vermag  er  den  Schein  nicht  vorzulegen,  so  gilt  im  Streitfalle
die  Einlieferung  als  nicht  geschehen,  wenn  sie  nicht  aus  den  postamtlichen  Buchungen
ersichtlich  ist  oder  anderweit  vom  Absender  überzeugend  nachgewiesen  wird.

Teitung  der  Posktsendungen.
§  36.  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  die  Sendungen  zu  leiten  sind.

Zurüchziehung  von  Postsendungen  und  Anderung  von  Ausschriften  durch  den  Absender.
§  37.  1  Der  Absender  kann  eine  Postsendung  zurücknehmen  oder  ihre  Aufschrift
ändern  lassen,  solange  sie  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.
II  Die  Rücknahme  kann  am  Aufgabeort  oder  am  Bestimmungsort  erfolgen,  ausnahmsweise
  auch  an  einem  Zwischenort,  wenn  dadurch  der  Dienst  nicht  gestört  wird.

II  Wer  eine  Sendung  zurückfordert,  muß  außer  dem  etwa  erteilten  Einlieferungs-7