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Straße erhalten. Bei Brücken, welche nicht über größere Flüsse führen,
genügt in der Regel eine 24füßige Breite;
g) zur Sicherung des Fuhrwerls auf Straßen, welche an Bergabhängen oder
Flüssen entlang hingeführt werden, sowie bei hohen Aufträgen und Dämmen
sind Geländer anzubringen, sofern nicht Zaun- oder andere Anpflanzungen
für ausreichend sicher oder Brustmauern bezüglich steinerne Pfeiler mit Brust-
geländern im einzelnen Falle für zweckmäßiger erachtet werden;
h) neue Bauanlagen, sowie Häuser, dürfen an einer Chaussee nur mit landes-
polizeilicher Genehmigung errichtet werden. (Gesetz vom 10. April 1821
§. 12).
Die Unterhaltung der Chausseen hat darin zu bestehen, daß sie in dem
vorstehend im Allgemeinen vorgeschriebenen Zustande thunlichst zu jeder Zeit er-
halten werden. Die stete Bereithaltung von Material zur Ergänzung der in der
Decke entstehenden Geleise und sonstigen Beschädigungen, die Trockenhaltung der
Fahrbahn und Bankets, die Abführung des Wassers in den Gräben, sofortige Re-
paratur entstehender Mängel an Brücken und anderen Bauwerken, die Pflege der
Baumpflanzungen u. s. w. sind als gewöhnliche Unterhaltungsarbeiten beispielsweise
zu nennen.
Dem Staats-Ministerium und den Bezirks-Direktoren ist überlassen, für den
Bau und die Unterhaltung der Chausseen weiter in das Einzelne gehende In-
struktionen zu ertheilen, auch bleibt dem Erstern vorbehalten, die obigen allgemeinen
Bauvorschriften nach den Umständen und Bedürfnissen des einzelnen Falles soweit
nöthig zu modifiziren. (Gesetz vom 10. April 1821, 88. 3. 6.)
II. Für Verkehrs= und Verbindungs-Wege der in §. 1 II. angegebenen
Gattung (chausseeähnliche).
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S. 4.
Bei Neuanlagen solcher Straßen sind — jedoch mit Vorbehalt der Be-
fugniß für die Bezirks-Direktoren bezüglich das Staats-Ministerium, nach dem
Bedürfnisse der örtlichen Verhältnisse geeignete Modifikationen eintreten zu lassen.
(Gesetz vom 31. August 1844 §. 16) — die nachstehenden Regeln zu beachten:
a) Durch einen Sachverständigen ist ein Bauplan und Kostenanschlag zu fer-
tigen, welcher der Genehmigung des Bezirks-Direktors unterliegt.
b) Als Baulinie ist zwar die möglichst gerade und möglichst kurze zu wählen,
aber dabei zu berücksichtigen, daß kleine Umwege, wenn durch dieselben
Nachbarorte mit in den Straßenzug ausgenommen werden können, nicht in
Betracht kommen., daß Steigungen von mehr als 12 Zoll auf die laufende
Ruthe, soweit es thunlich, in der Regel nicht zugelassen werden sollen, und