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Wird die Uebertragung der Bau= bezüglich Unterhaltungs-Arbeiten an einen
Sachverständigen von der Aufsichtsbehörde für nöthig erachtet und beschlossen,
so treten dann die Wege in die §. 1. II. erwähnte Klasse und unterliegen überall
den für diese geltenden Vorschriften.
B. Von der Baupflicht.
a. Im Allgemeinen.
S. 7.
Die Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der zum öffentlichen
Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege liegt zunächst und im Allge-
meinen ob:
1) den Gemeinden innerhalb ihrer Gemeindebezirke,
2) innerhalb derjenigen Grundbesitzungen, welche „als der unmittelbaren Be-
nutzung des Landesfürsten vorbehalten“, oder „als Waldungen von größerem
Umfange“ auf Grund des Art. 4 der revidirten Gemeinde-Ordnung vom
18. Januar 1854 von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk aus-
genommen, sind den Eigenthümern bezüglich den Nutznießern jener Grund-
besitzungen.
(Gesetz vom 10. April 1821, §§. 13, 18. — Gemeinde-Ordnung von
1854, Art. 4, 16 und Schlußvorschrift.)
b. Insbesondere.
1) bei Sausseen (Kunststraßen).
8.
Eine unbedingte gesetzliche 1eeris# zur Herstellung von Chausseen (8§. 1
bis 3) besteht nicht. Es können aber solche angelegt werden:
a) durch und für den Staat, nach verfassungsmäßiger Entschließung der Staats-
verwaltung. (Gesetz vom 10. April 1821, 8§. 5, 6);
b) durch Privat-Unternehmer, jedoch in Fällen, wo ein Expropriations-Recht in
Anspruch genommen werden soll, nur nach eingeholter landesfürstlicher Ge-
nehmigung. (Nachtrags-Gesetz vom 5. Februar 1836, S. 1);
c) auf Anordnung des Staats-Ministeriums durch die im §. 7 genannten
Baupflichtigen, wenn diesen der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuß zu den
Kosten (§. 10) aus einer Staatskasse gewährt wird. (Gesetz vom 31.
August 1844, §. 13, Z. 2, 7, 8. — Ausführungs-Verordnung vom 22.
Mai 1850 zum Gesetz über die Neugestaltung und Staatsbehörden vom
5. März 1850, Art. 20, Satz 3).
§. 9.
Die Pflicht zur Unterhaltung der Chausseen liegt denjenigen ob, welche die-