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Die Veräußerung eines Pferdes, welches beim Eintreffen dieser Aufforderung
an den neuen Erwerber noch nicht abgeliefert ist, entbindet nicht von der Gestellung.
Die Besitzer derjenigen Pferde, welche die Vormusterungs-Kommission zur
Vorführung vor die Abnahme-Kommission ausgewählt, sind verpflichtet:
a) jedes dieser Pferde mit Halfter, Treuse und zwei Stricken zu versehen,
b) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf eigene Kosten zu sorgen, (§. 15)
J) die Pferde auf dem Transport vom Sammelorte nach dem Abnahmeorte
selbst zu begleiten, oder durch Leute begleiten zu lassen,
4) die Pferde bis zur förmlichen definitiven Abnahme und Ueberweisung an den
Militär-Kommissarius zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen.
Die Gesteller der von der Abnahme-Kommission übernommenen Pferde er-
halten von dem Civil-Kommissarius ein schriftliches Anerkenntniß über die ihnen
gebührende Taxsumme, deren Bezahlung aus der Staatskasse für Rechnung der
Bundeskasse sobald als thunlich erfolgen soll.
§. 12.
Funktionen der Vormusterungs-Kommissionen.
Die Vormusterungs-Kommissionen haben die vorgeführten Pferde einzeln und
sorgfältig zu mustern, die diensttauglichen auszuwählen und diese nach ihrer Taug-
lichkeit zu den verschiedenen Gattungen des Kriegsdienstes nach Anleitung der Bei-
lage A abgesondert aufzustellen. Aus diesen als diensttauglich ausgewählten Pferden
wählen sie das auf ihren Bezirk repartirte Kontingent an Mobilmachungs-Pferden
und außerdem auf je 2 Pferde des Kontingents noch ein drittes als Reservepferd
# — aus und fertigen über diese ausgewählten Pferde ein Nationale nach der Anlage C,
9 jedoch mit Weglassung der darin vorgeschriebenen Taxe aus.
Die von der Vormusterungs-Kommission nicht ausgewählten Pferde sind noch
an demselben Tage in ihre Heimath zu entlassen, die ausgewählten aber zur Ab-
sendung nach dem Abnahmeort bereit zu halten, und demnächst unter Anschluß des
Nationals in angemessenen Transporten dahin abzusenden.
Ueber die Anzahl und Beschaffenheit der nach getroffener Auswahl des Kon-
tingents und der Reserve noch zurückgebliebenen diensttauglichen Pferde hat das
leitende Mitglied der Vormusterungs = Kommission sofort dem Bezirks-Direktor an
dem Abnahmeorte eine genügende Auskunft persönlich vorzulegen.