Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

182 
Die Veräußerung eines Pferdes, welches beim Eintreffen dieser Aufforderung 
an den neuen Erwerber noch nicht abgeliefert ist, entbindet nicht von der Gestellung. 
Die Besitzer derjenigen Pferde, welche die Vormusterungs-Kommission zur 
Vorführung vor die Abnahme-Kommission ausgewählt, sind verpflichtet: 
a) jedes dieser Pferde mit Halfter, Treuse und zwei Stricken zu versehen, 
b) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf eigene Kosten zu sorgen, (§. 15) 
J) die Pferde auf dem Transport vom Sammelorte nach dem Abnahmeorte 
selbst zu begleiten, oder durch Leute begleiten zu lassen, 
4) die Pferde bis zur förmlichen definitiven Abnahme und Ueberweisung an den 
Militär-Kommissarius zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. 
Die Gesteller der von der Abnahme-Kommission übernommenen Pferde er- 
halten von dem Civil-Kommissarius ein schriftliches Anerkenntniß über die ihnen 
gebührende Taxsumme, deren Bezahlung aus der Staatskasse für Rechnung der 
Bundeskasse sobald als thunlich erfolgen soll. 
§. 12. 
Funktionen der Vormusterungs-Kommissionen. 
Die Vormusterungs-Kommissionen haben die vorgeführten Pferde einzeln und 
sorgfältig zu mustern, die diensttauglichen auszuwählen und diese nach ihrer Taug- 
lichkeit zu den verschiedenen Gattungen des Kriegsdienstes nach Anleitung der Bei- 
lage A abgesondert aufzustellen. Aus diesen als diensttauglich ausgewählten Pferden 
wählen sie das auf ihren Bezirk repartirte Kontingent an Mobilmachungs-Pferden 
und außerdem auf je 2 Pferde des Kontingents noch ein drittes als Reservepferd 
# — aus und fertigen über diese ausgewählten Pferde ein Nationale nach der Anlage C, 
9 jedoch mit Weglassung der darin vorgeschriebenen Taxe aus. 
Die von der Vormusterungs-Kommission nicht ausgewählten Pferde sind noch 
an demselben Tage in ihre Heimath zu entlassen, die ausgewählten aber zur Ab- 
sendung nach dem Abnahmeort bereit zu halten, und demnächst unter Anschluß des 
Nationals in angemessenen Transporten dahin abzusenden. 
Ueber die Anzahl und Beschaffenheit der nach getroffener Auswahl des Kon- 
tingents und der Reserve noch zurückgebliebenen diensttauglichen Pferde hat das 
leitende Mitglied der Vormusterungs = Kommission sofort dem Bezirks-Direktor an 
dem Abnahmeorte eine genügende Auskunft persönlich vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.