Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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ungs-Kommissionen eine neue Aushebung in Stelle der zurückgewiesenen Pferde so- 
fort zu veranlassen oder nach ihrem Ermessen sämmtliche Pferde des im Rückstande 
gebliebenen Verwaltungs-Bezirks mit alleiniger Ausnahme der Pferde der Großher- 
zoglichen Familie, der Dienstpferde der Staatsbeamten und der kontraktlich zu halten- 
den Postpferde, zur Auswahl und Aushebung der fehlenden Mobilmachungs-Pferde 
unmittelbar zusammen zu ziehen und die brauchbarsten Pferde selbst auszuheben. 
Wird auch auf diesem Wege in einem Verwaltungs-Bezirk die repartirte Anzahl 
von Molilmachungs-Pferden nicht beschafft, so ist davon unter Angabe der Zahl 
der fehlenden Pferde der betreffenden Kategorien sofort Anzeige an das Großher- 
zogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu machen, welches die Pferde 
nöthigenfalls aufs Schleunigste aus anderen Verwaltungs-Bezirken, in denen dienst- 
tangliche Pferde übrig geblieben sind, ausheben läßt. 
.19. 
Berichts erstattung über die erfolgte Pferdegestellung. 
Nach der Auswahl und Abnahme des von jedem Verwaltungbezirke zu ge- 
stellenden Kontingents hat der Bezirks-Direktor unverzüglich an das Großherzogliche 
Staats--Ministerium, Departement des Innern, über die Erledigung des Geschäfts 
Bericht zu erstatten und demselben eine Uebersicht der zurückgebliebenen diensttang- 
lichen Pferde nach ihrer Anzahl und Beschaffenheit beizufügen. 
Titel III. 
Exekutions= und Strafbestimmungen. 
8. 20. 
Diejenigen, welche der Aufforderung zur Gestellung und Ablieferung ihrer 
Pferde nach Maßgabe des vorstehenden Reglements nicht ungesäumt und vollständig 
Folge leisten, oder nach ergangener Aufforderung zur Pferdegestellung in Betreff 
ihrer etwa abwesenden Pferde die Anwendung der zur rechtzeitigen Rückschaffung 
derselben geeigneten Mittel verabsäumen, haben nicht nur zu gewärtigen, daß gegen 
sie auf ihre Gefahr und Kosten mit den geeignet erscheinenden gesetzlichen Zwangs- 
mitteln vorgegangen wird, sondern außerdem noch eine Geldstrafe von 5 bis 50 
Thalern verwirkt. 
Weimar am 30. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Stants-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
	        
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