Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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S. 1. 
Sämmtliche Ansätze der dem Gesetze vom 29. Oktober 1840 beigefügten Ge- 
bühren-Taxe, ingleichen die Ansätze in §. 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1857, 
mit Ausnahme jedoch der Gebühren für Empfangnahme und Ablieferung von Geld 
und Geldeswerth, der Prokuratur-Gebühren, der Proxenetica, der Schreibegebühren, 
der Diäten (§. 3), der Transport-Kosten (§. 4) und alles sonstigen Verlagser- 
satzes, erhöhen sich, und zwar: 
I. die Ansätze der ersten Klasse: 
1) wenn der Gegenstand an Hauptwerth beträgt 
bis 25 Thaler ausschlüssig, um ein Sechstheil, 
2) von 25 bis 50 Thaler einschlüssig, um ein Viertheil; 
II. die Ansätze der zweiten Klasse: 
1) wenn der Gegenstand an Hauptwerth beträgt 
über 50 bis 100 Thaler ausschlüssig, um ein Viertheil, 
2) von 100 bis 200 Thaler einschlüssig, um ein Drittheil, 
3) über 200 bis 500 Thaler einschlüssig, um die Hälfte, 
4) wenn sich der Geldwerth nicht sofort erkennen läßt und durch eine Wür- 
derung, welche zu diesem Behufe nicht stattfinden soll, erst noch festzustellen. 
wäre, oder, wo der Gegenstand eine Schätzung nach Geld überall nicht ver- 
stattet (§. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1840), um die Hälfte; 
III. die Ansätze der dritten Klasse: 
1) wenn der Gegenstand an Hauptwerth beträgt 
über 500 bis 1000 Thaler einschlüssig, um ein Drittheil, 
2) über 1000 bis 2000 Thaler einschlüssig, um die Hälfte, 
3) über 2000 bis 5000 Thaler einschlüssig, um zwei Drittheile, 
4) darüber hinaus, auf das Doppelte. 
§. 2. 
Diese Erhöhung ist nicht für jeden einzelnen Gebührenansatz besonders, son- 
dern zusatzweise zu der Summe aller derjenigen Ansätze in einer Rechnung zu li- 
quidiren, welche der Erhöhung unterliegen. 
8. 3. 
An Diäten werden, sobald der Sachwalter auswärts über Nacht bleiben muß, 
und überhaupt bei Reisen und Geschäften von längerer Dauer — neben dem für 
Logis, Erleuchtung und Trinkgeld noch besonders mit 20 Groschen für jede Nacht 
zu vergütenden Verlage — täglich 2 Thaler vergütet. 
Bei Reisen in das Ausland, falls der Sachwalter in größern Städten verwei- 
len muß, passiren für jeden Tag solchen Aufenthaltes in Allem 4 Thaler Diäten.
	        
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