Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Uebrigens behalten alle bezüglichen Bestimmungen der Gebühren-Taxe s. v. 
Reisekosten unveränderte Geltung. 
S. 4. 
An Transport-Kosten ist 
a) wo eine Eisenbahn= oder Post-Verbindung besteht und passend benutzt wer- 
den kann, in so weit überhaupt nur der zu bestreitende Aufwand, 
b) übrigens aber, wenn von der Bestimmung in der Gebühren-Taxe s. v. 
„Reisekosten“ Ziffer 3 nicht ohne baaren Schaden Gebrauch gemacht wer- 
den kann, — jedoch mit Ausnahme derjenigen Angelegenheiten, wo der Ge- 
genstund nicht 25 Thaler an Hauptwerth erreicht, hinsichtlich deren es bei 
den bisherigen Vorschriften bewendet, — auch der zu bestreitende Mehrauf- 
wand zu vergüten. 
Für das Maß, innerhalb dessen in beiden Fällen der Aufwand zu halten ist, 
kommen die Bestimmungen in Anwendung, welche nach §. 84 des Gesetzes vom 
31. August 1865 über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs- 
Sachen bei einem Beamten der fünften Kategorie Platz greifen. 
8. 5. 
Der Sachwalter darf in Fällen, wo die in §. 29 Absatz 1 des Gesetzes 
vom 29. Oktober 1840 normirten Vorschußbeträge zu der erforderlichen Sicher- 
stellung nicht ausreichend erscheinen, Vorschüsse von höheren, nach diesem Zwecke 
zu bemessenden Beträgen auf Einmal verlangen. 
8. 6. 
Dieser Gesetzes-Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. April 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Steichling. 
  
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 29. Oktober 1840 
über die Gebühren der Sachwalter und 
Notare, sowie zu §. 25 des Gesetzes vom 
28. Mai 1857 zur Vereinfachung und 
Abkürzung des Verfahrens in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei. —
	        
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