Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Auf— 
sicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört. 
8. 2. 
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, wer nach den Vorschriften der 
gegenwärtigen Verordnung für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an 
Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist. 
§. 3. 
Eben so (§§. 1 und 2) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die Defekte 
an solchen öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu einer öffent- 
lichen Kasse oder anderen öffentlichen Verwaltung gebracht zu sein, vermöge beson- 
derer amtlicher Anordnung in die Gewahrsam eines Beamten gekommen ist. 
8. 4. 
Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz Verpflichteten und 
den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den §§. 1 und 3 bezeichneten Be- 
hörde ein motivirter Beschluß abzufassen. 
§. 5. 
Hat diese Behörde die Eigenschaft einer Central= oder Provinzial-Behörde, so 
ist der Beschluß ohne Weiteres vollstreckbar. 
S. 6. 
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorzesetzten 
Provinzial-Behörde, und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar. 
8. 7. 
Der vorgesetzten Central-Behörde bleibt jedoch in allen Fällen unbenommen, 
einzuschreiten, und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. 
8. 8. 
Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse ab- 
fassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber noch 
weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehreren Personen 
die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist. 
8. 9. 
In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, ob der Beamte 
zum Ersatz des Defekts oder nur zur Sicherstellung anzuhalten, und im ersten Falle, 
ob die Exekution unbedingt oder mit welchen näher zu bestimmenden Modifikationen 
zu vollstrecken.
	        
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