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von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Auf—
sicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört.
8. 2.
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, wer nach den Vorschriften der
gegenwärtigen Verordnung für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an
Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist.
§. 3.
Eben so (§§. 1 und 2) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die Defekte
an solchen öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu einer öffent-
lichen Kasse oder anderen öffentlichen Verwaltung gebracht zu sein, vermöge beson-
derer amtlicher Anordnung in die Gewahrsam eines Beamten gekommen ist.
8. 4.
Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz Verpflichteten und
den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den §§. 1 und 3 bezeichneten Be-
hörde ein motivirter Beschluß abzufassen.
§. 5.
Hat diese Behörde die Eigenschaft einer Central= oder Provinzial-Behörde, so
ist der Beschluß ohne Weiteres vollstreckbar.
S. 6.
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorzesetzten
Provinzial-Behörde, und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar.
8. 7.
Der vorgesetzten Central-Behörde bleibt jedoch in allen Fällen unbenommen,
einzuschreiten, und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen.
8. 8.
Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse ab-
fassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber noch
weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehreren Personen
die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist.
8. 9.
In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, ob der Beamte
zum Ersatz des Defekts oder nur zur Sicherstellung anzuhalten, und im ersten Falle,
ob die Exekution unbedingt oder mit welchen näher zu bestimmenden Modifikationen
zu vollstrecken.