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8. 10.
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatz
gerichtet werden:
1) sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch Vorsatz bewirkt
worden,
gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung oder Veruntreuung als
Urheber oder Theilnehmer geständig ist, oder für überführt erachtet wird;
2) sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch grobes Versehen
entstanden ist,
a) gegen diejenigen, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung übergeben
war, auf Höhe des ganzen Defekts;
b) gegen jeden andern Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der
Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassengeldern oder
andern Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung Theil zu nehmen
hatte, nur auf Höhe des in seine Gewahrsam gekommenen Betrages.
Eben dies gilt gegen die §. 3 genannten Beamten in den daselbst bezeichne-
ten Fällen.
§. 11.
Der abzufassende Beschluß kann ferner auf Beschlagnahme des Vermögens oder
Gehalts zur Sicherung des demnächst im Wege Rechtens auszuführenden Ausspruchs,
sofern der Defekt aus dem Vermögen der §. 10 genannten zunächst verantwort-
lichen Beamten und deren Dienstkaution nicht zu decken sein sollte, gerichtet werden:
gegen diejenigen, welche zwar die defektirten Gelder oder andere Gegen-
stände nicht in ihre Gewahrsam gehabt, aber an deren Vereinnahmung,
Verausgabung oder Verschlusse in der Weise unmittelbar Theil zu neh-
men hatten, daß der Defekt ohne ihr grobes Verschulden nicht hätte ent-
stehen können.
§. 12.
Sind Beamte, gegen welche die exekutivische Einziehung des Defekts zulässig
ist, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution bestellt haben,
belassen worden, so ist die Exekution nicht zunächst in diese Kaution, sondern in
das übrige Vermögen zu vollstrecken, jedoch so weit die bestellte Kaution reicht, nur
auf Sicherstellung eines gleichen Betrages zu richten.
§. 13.
Bei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn
sie nicht die Eigenschaft einer Provinzial-Behörde hat, oder der unmittelbar vorge-
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