Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Erster Abschnitt. 
Von der Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
S. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
I. Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien müssen 
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise 
gezeichnet (signirt) und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
II. Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll ein 
halbes Pfund nicht übersteigen. 
S. 2. 
Adresse. 
I. Die Adresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person Desjenigen, 
an welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Unge- 
wißheit darüber vorgebeugt wird. 
II. Dieß gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegen- 
ständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen, 
Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk „poste restante“ darf, statt 
des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. ange- 
wendet sein. 
S. 3. 
Außenseite. 
I. Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung beziügli- 
chen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll 
keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite 
enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Waarenproben und bei 
Postanweisungen siehe §§. 15 und 17. 
II. Die Freimarken sind so weit als thunlich in die obere rechte Ecke der 
Vorderseite der Briefe u. s. w. zu kleben. 
S. 4. 
Begleitbrief bei Packeten. 
I. Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme von Briefen 
mit deklarirtem Werthe und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleit- 
brief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem förmlich verschlossenen 
Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von angegebenem 
Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch min- 
destens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.