Erster Abschnitt.
Von der Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien.
S. 1.
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen.
I. Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien müssen
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise
gezeichnet (signirt) und haltbar verpackt und verschlossen sein.
II. Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll ein
halbes Pfund nicht übersteigen.
S. 2.
Adresse.
I. Die Adresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person Desjenigen,
an welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Unge-
wißheit darüber vorgebeugt wird.
II. Dieß gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegen-
ständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen,
Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk „poste restante“ darf, statt
des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. ange-
wendet sein.
S. 3.
Außenseite.
I. Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung beziügli-
chen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll
keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite
enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Waarenproben und bei
Postanweisungen siehe §§. 15 und 17.
II. Die Freimarken sind so weit als thunlich in die obere rechte Ecke der
Vorderseite der Briefe u. s. w. zu kleben.
S. 4.
Begleitbrief bei Packeten.
I. Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme von Briefen
mit deklarirtem Werthe und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleit-
brief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem förmlich verschlossenen
Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von angegebenem
Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch min-
destens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß.