Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 9. 
Militär-Dienstzeit der Militär= Krankenwärter. 
1) Militärpflichtige, welche zum Krankenwärter-Dienst für Militär-Lazarethe 
ausgehoben werden, dienen in diesem Verhältniß ein und ein halbes Jahr, 
bleiben demnächst 5½ Jahr in der Reserve und treten dann zur Landwehr 
über. 
Während ihrer Gesammt-Dienstzeit in der Reserve und Landwehr blei- 
ben sie als Krankenwärter zum Dienst in den Feld= und Garnison-Laza- 
rethen rc. verpflichtet. 
§. 43. 
Bezeichnung der Fälle, in denen eine Zurückstellung, event. Befreiung 2c. vom 
Militärdienst im Frieden zulädfssig ist, oder nicht stattsinden darf. 
4) Individuen, welche aus irgend welchen Reklamations-Gründen berücksichtigt 
worden sind, den Zweck der ihnen gewährten Zurückstellung bez. Befreiung 
vom Dienst, event. den Zweck ihrer Entlassung aus dem Dienst vor been- 
deter Dienstzeit (§. 50) aber nicht erfüllen, sind, wenn sie sich innerhalb 
der ersten Fünf Jahre ihres dienstpflichtigen Alters befinden, sogleich zur 
Ableistung ihrer vollen Militär-Dienstpflicht heranzuziehen, auch wenn sie 
bereits der Reserve oder Ersatz-Reserve überwiesen sein sollten. Zu einer 
derartigen nachträglichen Heranziehung ist die Genehmigung der Ersatz-Be- 
hörden dritter Instanz erforderlich. 
Die Ersatz-Behörden haben die zur strengen Aufrechthaltung dieser Be- 
stimmungen nothwendigen Kontrol-Maaßregeln anzuordnen, und die Militär- 
pflichtigen bei Genehmigung der Reklamation auf die vorstehende Vorschrift 
hinzuweisen.“) 
S. 44. 
Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes 2c. begriffenen Militär= 
pflichtigen durch Jurückstellung. 
1) Außer den im §. 43 gedachten Fällen können Gründe zur Zurückstellung 
aus den gewerblichen oder Lehr-Verhältnissen der Militärpflichtigen ent- 
stehen und es ist deshalb gestattet: 
*) Die in diesem Passus enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf Militärpflichtige, 
welche ihre Unterstützungspflichten bis dahin erfüllt haben, derselben aber durch Tod der zu unterstützen- 
den Angehörigen, durch Heranwachsen eines jüngeren Bruders rc. überhoben werden. 
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