Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

240 
vorhergehenden Monats verzinset. Pfennigbruchtheile werden nicht vergütet. Zurück- 
zahlungen entweder von einem Theile des eingelegten Geldes oder des Ganzen 
werden ohne Gewähr der speziellen eingelegten Münzsorten geleistet. 
Es steht im Willen des Eigenthümers, ob er sich die Zinsen auszahlen oder 
dieselben zum Kapital schlagen lassen will; das letztere bewirkt die Kasse am Jahres- 
schlusse, ohne besondere Aufforderung des Gläubigers, selbst. 
S. 19. 
Die Einlagen können ganz oder theilweise jeden Donnerstag gekündigt und 
die von 2 Sgr. bis 5 Thlr. sogleich, 
7 f 5 Thlr. 7“ 10 7 eine Woche, 
7 ½ 10 7 „ 20 i7 zwei Wochen, 
„"„ „ 20 „ „ 40 „ vier Wochen, 
11 7! 40 77 —11 60 77 sechs Wochen, 
„ „ 60 „ „ 100 „ acht Wochen 
nach erfolgter Kündigung zurückgenommen werden. 
Wenn Einlagen über 100 Thlr. der Sparkasse gekündigt werden, so braucht 
diese sie erst binnen Vierteljahrsfrist zurück zu zahlen, kann dies aber auch nach Be- 
finden schon vier Wochen nach der Kündigung bewirken. 
Wünscht der Einleger sein Darlehn noch über die Zahlungszeit in der Kasse 
zu lassen, so hört doch, wenn auch die Sparkasse darauf eingeht, mit dem Tage 
der Zahlungsfrist die Verzinsung auf. 
8. 20. 
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuchs be- 
rechtigt zu Erhebung von Kapital und Zinsen, und die Sparkasse zahlt die Zinsen 
und Kapital nur an den sich zur Empfangnahme persönlich anmeldenden Inhaber 
des Schuldbuches, in welchem Kapital-Abschlagszahlungen oder bloße Zinsenzahlungen 
sofort abgeschrieben werden. 
Wird dagegen der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen 
zurückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besondern 
Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder Aus- 
lieferung des Schuldbuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines 
Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. Ausnahmsweise werden jedoch ver- 
mißte Sparkassebücher, wenn nicht bereits die Einlagen und Zinsen in den Büchern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.