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vorhergehenden Monats verzinset. Pfennigbruchtheile werden nicht vergütet. Zurück-
zahlungen entweder von einem Theile des eingelegten Geldes oder des Ganzen
werden ohne Gewähr der speziellen eingelegten Münzsorten geleistet.
Es steht im Willen des Eigenthümers, ob er sich die Zinsen auszahlen oder
dieselben zum Kapital schlagen lassen will; das letztere bewirkt die Kasse am Jahres-
schlusse, ohne besondere Aufforderung des Gläubigers, selbst.
S. 19.
Die Einlagen können ganz oder theilweise jeden Donnerstag gekündigt und
die von 2 Sgr. bis 5 Thlr. sogleich,
7 f 5 Thlr. 7“ 10 7 eine Woche,
7 ½ 10 7 „ 20 i7 zwei Wochen,
„"„ „ 20 „ „ 40 „ vier Wochen,
11 7! 40 77 —11 60 77 sechs Wochen,
„ „ 60 „ „ 100 „ acht Wochen
nach erfolgter Kündigung zurückgenommen werden.
Wenn Einlagen über 100 Thlr. der Sparkasse gekündigt werden, so braucht
diese sie erst binnen Vierteljahrsfrist zurück zu zahlen, kann dies aber auch nach Be-
finden schon vier Wochen nach der Kündigung bewirken.
Wünscht der Einleger sein Darlehn noch über die Zahlungszeit in der Kasse
zu lassen, so hört doch, wenn auch die Sparkasse darauf eingeht, mit dem Tage
der Zahlungsfrist die Verzinsung auf.
8. 20.
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuchs be-
rechtigt zu Erhebung von Kapital und Zinsen, und die Sparkasse zahlt die Zinsen
und Kapital nur an den sich zur Empfangnahme persönlich anmeldenden Inhaber
des Schuldbuches, in welchem Kapital-Abschlagszahlungen oder bloße Zinsenzahlungen
sofort abgeschrieben werden.
Wird dagegen der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen
zurückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zurückzugeben.
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besondern
Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder Aus-
lieferung des Schuldbuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines
Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. Ausnahmsweise werden jedoch ver-
mißte Sparkassebücher, wenn nicht bereits die Einlagen und Zinsen in den Büchern