243
Ministerial-Bekanntmachungen.
Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraums, auf dessen Dauer die dermaligen
Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht: so wird die Vornahme
der erforderlichen neuen desfallsigen Wahlen in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai
1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hiermit angeordnet, und es
werden insonderheit die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommis-
sionen auf die Vorschriften des analeg zur Anwendung kommenden Gesetzes vom
6. April 1852 über die Wahl der Landtags-Abgeordneten, wegen Anfertigung der
Zusammenstellung der Namen Derjenigen, welche aus inländischem Grunbbesitze ein
jährliches Einkommen von wenigstens Ein Tausend Thalern versteuern, bezüglich
Derer, die in den Steuerrollen I. und II. Theils zusammengenommen mit einem
Jahreseinkommen aus anderen Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von we-
nigstens Ein Tausend Thalern verzeichnet stehen, sowie wegen Abgabe der gedachten
Zusammenstellungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, hierdurch hingewiesen.
Weimar am 5. Mai 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 6. Februar d. J., einen Nachtrag
zur Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 enthaltend, wird hierdurch Folgendes
zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Diejenigen Medizinal-Personen, welche auf Grund wohlbestandener Prüfung
den, nach Artikel 1 Absatz 3 des nurgedachten Gesetznachtrags, zum Zwecke der
Ausübung erztlicher, chirurgischer, zahnärztlicher und geburtshülflicher Verrichtungen
im Großherzogthume erforderlichen Admissions-Schein zu erlangen wünschen,
haben sich — und zwar die jungen Aerzte unter Beifügung des durch die Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 24. November 1865 vorgeschriebenen Curriculum
vitae — mit ihrem desfallsigen Gesuche an das unterzeichnete Staats-Ministerium
zu wenden, welches Letztere, dafern der Nachweis der gehörigen Befähigung des
Bewerbers vorliegt, wegen Verpflichtung der betreffenden Medizinal-Person und
demnächstiger Aushändigung des Admissions-Scheins an denselben das Erforderliche
verfügt.
II.
Die Medizinal-Personen haben nicht nur dem Gemeindevorstande des Orts
ihrer Niederlassung durch Vorlegung ihres Admissions-Scheins den Nachweis der