Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

246 
zu Creuzburg und Geisa, in ihrer Eigenschaft als Uebergangsstellen — 
jedoch unter Fortdauer ihrer Befugnisse bei der Versendung von — Spielkarten 
außer Thätigkeit, was unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 15. Juli v. J. 
und auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. August v. J. (IReg. Bl. Seite 
149 und 153)), sowie auf die §§. 9, 15 und 16 der Ausführungs-Verordnung 
vom 3. November 1865 zu dem Gesetz über den Spielkarten-Stempel vom 
1. November 1:865 (Reg. Bl. Seite 534 und 537) hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Weimar am 19. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Der Kasino-Gesellschaft zu Kaltennorrheim sind höchsten Orts die Rechte 
einer juristischen Person verliehen worden. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Es wird hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesellschaft zu 
gegenseitiger Hagelschäden-Vergütung zu Leipzig die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe 
im Großherzogthume widerruflich ertheilt und als Sitz der Hauptagentur die Stadt 
Weimar, als Hauptagent für das Großherzogthum aber der Partikulier A. Alten- 
stein hier bestellt worden ist. 
Weimar am 20. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Lebensversicherungs- 
Aktien-Gesellschaft Nordstern zu Berlin die dem Inspektor Ernst Suhle hier als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.