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zu Creuzburg und Geisa, in ihrer Eigenschaft als Uebergangsstellen —
jedoch unter Fortdauer ihrer Befugnisse bei der Versendung von — Spielkarten
außer Thätigkeit, was unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 15. Juli v. J.
und auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. August v. J. (IReg. Bl. Seite
149 und 153)), sowie auf die §§. 9, 15 und 16 der Ausführungs-Verordnung
vom 3. November 1865 zu dem Gesetz über den Spielkarten-Stempel vom
1. November 1:865 (Reg. Bl. Seite 534 und 537) hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht wird.
Weimar am 19. Mai 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Der Kasino-Gesellschaft zu Kaltennorrheim sind höchsten Orts die Rechte
einer juristischen Person verliehen worden.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. Mai 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Es wird hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesellschaft zu
gegenseitiger Hagelschäden-Vergütung zu Leipzig die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe
im Großherzogthume widerruflich ertheilt und als Sitz der Hauptagentur die Stadt
Weimar, als Hauptagent für das Großherzogthum aber der Partikulier A. Alten-
stein hier bestellt worden ist.
Weimar am 20. Mai 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Lebensversicherungs-
Aktien-Gesellschaft Nordstern zu Berlin die dem Inspektor Ernst Suhle hier als