Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Artikel 12. 
Malz darf nur auf öffentlichen, nicht transportablen Mühlen und auf bewilligten Par- 
ticularmalzmühlen gebrochen, Grünmalz nur auf zugelassenen Quetschmaschinen bearbeitet werden. 
Artikel 13. 
Wer Molz brechen oder Grünmalz bereiten will, muß dies jedesmal, bevor das Mal 
ur Mühle oder das Getreide zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebracht wird, be 
dem Aufschlageinnehmer seines Bezirkes anzeigen und eine Polette erholen. 
Die Anzeige muß enthalten: 
a) die zur Verarbeitung bestimmte Menge des Malzes oder Getreides; 
b) die Art der beabsichtigten Verwendung; 
c) die Mühle oder Quetschmaschine, auf welcher die Bearbeltung erfolgen, und 
d) den Tag, an welchem dies geschehen soll. 
Die Ausstellung einer Aufschlagpolette über eine Quantität Malz eines und desselben 
Eigenthümers mit der Bestimmung für mehrere an einer und derselben Braustätte zu berei- 
tende Biersude ist dann zulässig, wenn das Malz auf einmal zur Mühle gebracht, an einem 
und demselben Tage (Artikel 20) gebrochen und ebenso von der Mühle wieder hinweggebracht 
werden kann. 
Wenn die Braustätte nicht an dem Orte des Wohnsitzes des Ausfschlageinnehmers sich 
befindet, so ist eine gleichzeitige Ausstellung mehrerer Poletten zulässig, jedoch darf sich die- 
selbe unter Einhaltung der Abs. 3 dieses Artikels gegebenen Vorschriften nicht über mehr als 
das im Laufe der nächsten acht Tage zu verbrauchende Malzquantum erstrecken. 
Artikel 14. 
Die Polette hat nebst dem Datum der Ausstellung den Eigenthümer, den Betrag und 
die Art der Verwendung der Frucht, die Mühle oder Quetschmaschine, den Tag der Bear- 
ge daselbst zu bezeichnen und muß mit der Unterschrift des Aufschlageinnehmers ver- 
sehen sein. 
Einseitige Aenderungen der Polette sind untersagt. Nur der Ausschlageinnehmer ist be- 
fugt, solche Aenderungen nach Anzeige des Aufschlagpflichtigen vorzunehmen, hat sie aber auf 
der Rückselte der ertheilten Ausfertigung vorzumerken. 
Artikel 15. 
Die Polette ist nur für den Tag, für die Mühle oder Quetschmaschine, für das Frucht- 
maß und die Art der Verwendung giltig, worouf sie ursprünglich oder nach amtlich vollzogener 
Aenderung lautet. 
Die Polette muß dem Müller oder Malzbrecher und, falls die Benützung der Quetsch- 
maschine zur Bearbeitung des Grünmalzes gestattet ist, dem Brenner oder Sudwerkführer 
mit der Frucht zugleich übergeben werden. " 
Ohne solchen Ausweis darf die Frucht zur Bearbeitung in die Mühlräume oder in die 
am Betriebsorte für Branntwein-, Hefe= und Essigfabrikation bestimmten Messungs= oder Be- 
triebslocale nicht eingebracht werden. 
Ist schon vor oder während der Verbringung der Frucht zur Mühle oder zum Betriebs- 
or te der Verlust der Polette eingetreten, so muß dieser Vorgang von dem Fruchteigenthämer 
Bearbeitung des 
Malzes auf len 
unb — 
Declaration und 
lettenerholung. v
	        
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