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2) Nur das zum eigenen Bedarfe des Betriebsberechtigten erforderliche Grünmalz darf
auf der Maschine bearbeitet werden.
Die Zulassung einer Ausnehme ist von besonderer Genehmigung des Ausschlag-
einnehmers abhängig.
3) Es ist untersogt, in den Betriebsröumen nicht polettirtes Malz oder nicht polettirtes
Getreide aufzubewahren.
4) Der Ort der Aufstellung der Maschine ist für die Zeit der Nichtbeschäftigung ver-
schlossen zu halten und ein Schlüssel hiezu dem Aufschlogeinnehmer zugustellen.
Artikel 27.
edem Landwirthe, sowie Gemeinden und Genossenschaften ist es gestattet, zum land-
wirthschaftlichen Gebrauche Futterschrotmühlen zu benützen.
Der Besitzer ist jedoch geholten, die Mühle mit einem besonderen von der Stoaatsregie-
rung genehmigten Controlapparate zu versehen.
Der gleichzeitige Betrieb eines ausschlogpflichtigen Geschäftes steht der Benützung der
Futterschrotmühle nicht entgegen.
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Futterschrotmühlen sind mit einem
Zeugniß des Aufschlageinnehmers Über erfolgte Anbringung des vorgeschriebenen Apparates
zu belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt.
Für die Aufstellung und Benützung von Futterschrotmühlen gelten solgende besondere Be-
stimmungen:
1) Auf denselben darf nur Futtergetreide für den eigenen Bedarf des Besitzers geschrotet
werden.
2) Der Betrieb der Mühle kann mit verstellboren Walzen stattfinden.
3) Bezüglich des Verschlusses und der Beschädigung des Apporotes, sowie der Aende-
rung an der Construction der Mühle gelten die gleichen Vorschriften, welche in Art.
25 Ziff. 3 für die Malzmühlen angegeben sind.
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat ist Landwirthen,
Gemeinden und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben,
unter der in bisheriger Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Controle
gestattet.
Artikel 28.
Die Bewilligung zur Holtung von Hausmühlen zum Mahlen von Getreide und Schroten
von Früchten für den eigenen Bedarf kann nur nach näherer Prüfung des Bedürfnisses und
der Betriebsverhältnisse ertheilt werden.
Diese Mühlen sind mit dem in Art. 27 Abs. 2 bezeichneten Controlapparate zu ver-
sehen und ist dieser Anforderung binnen Jahresfrist nach Verkündigung des gegenwärtigen
Gesetzes bei Vermeidung der Einziehung der widerruflich ertheilten Bewilligung zu genügen.
Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt die Benützung der Mühle in bisheriger Weise keinem
Anstande.
Bei neu zu errichtenden Hausmühlen ist deren Betrieb von der Verwendung des Control=
apparates abhängig.
Die Benützung solcher Mühlen richtet sich nach den im Art. 27 Abs. 2 bis 5 für den
Betrieb der Futterschrotmühlen gegebenen Vorschriften.
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