Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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2) Nur das zum eigenen Bedarfe des Betriebsberechtigten erforderliche Grünmalz darf 
auf der Maschine bearbeitet werden. 
Die Zulassung einer Ausnehme ist von besonderer Genehmigung des Ausschlag- 
einnehmers abhängig. 
3) Es ist untersogt, in den Betriebsröumen nicht polettirtes Malz oder nicht polettirtes 
Getreide aufzubewahren. 
4) Der Ort der Aufstellung der Maschine ist für die Zeit der Nichtbeschäftigung ver- 
schlossen zu halten und ein Schlüssel hiezu dem Aufschlogeinnehmer zugustellen. 
Artikel 27. 
edem Landwirthe, sowie Gemeinden und Genossenschaften ist es gestattet, zum land- 
wirthschaftlichen Gebrauche Futterschrotmühlen zu benützen. 
Der Besitzer ist jedoch geholten, die Mühle mit einem besonderen von der Stoaatsregie- 
rung genehmigten Controlapparate zu versehen. 
Der gleichzeitige Betrieb eines ausschlogpflichtigen Geschäftes steht der Benützung der 
Futterschrotmühle nicht entgegen. 
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Futterschrotmühlen sind mit einem 
Zeugniß des Aufschlageinnehmers Über erfolgte Anbringung des vorgeschriebenen Apparates 
zu belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt. 
Für die Aufstellung und Benützung von Futterschrotmühlen gelten solgende besondere Be- 
stimmungen: 
1) Auf denselben darf nur Futtergetreide für den eigenen Bedarf des Besitzers geschrotet 
werden. 
2) Der Betrieb der Mühle kann mit verstellboren Walzen stattfinden. 
3) Bezüglich des Verschlusses und der Beschädigung des Apporotes, sowie der Aende- 
rung an der Construction der Mühle gelten die gleichen Vorschriften, welche in Art. 
25 Ziff. 3 für die Malzmühlen angegeben sind. 
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat ist Landwirthen, 
Gemeinden und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben, 
unter der in bisheriger Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Controle 
gestattet. 
Artikel 28. 
Die Bewilligung zur Holtung von Hausmühlen zum Mahlen von Getreide und Schroten 
von Früchten für den eigenen Bedarf kann nur nach näherer Prüfung des Bedürfnisses und 
der Betriebsverhältnisse ertheilt werden. 
Diese Mühlen sind mit dem in Art. 27 Abs. 2 bezeichneten Controlapparate zu ver- 
sehen und ist dieser Anforderung binnen Jahresfrist nach Verkündigung des gegenwärtigen 
Gesetzes bei Vermeidung der Einziehung der widerruflich ertheilten Bewilligung zu genügen. 
Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt die Benützung der Mühle in bisheriger Weise keinem 
Anstande. 
Bei neu zu errichtenden Hausmühlen ist deren Betrieb von der Verwendung des Control= 
apparates abhängig. 
Die Benützung solcher Mühlen richtet sich nach den im Art. 27 Abs. 2 bis 5 für den 
Betrieb der Futterschrotmühlen gegebenen Vorschriften. 
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