Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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einer  Revision  zu  unterwerfen;  auch  steht  es  denselben  frei,  außerdem  eine  solche
außerordentlich  vorzunehmen.  ·

Den  beiden  ernannten  fungirenden  Raͤthen  wird  eine  besondere,  von  dem
Verwaltungsrathe  festzustellende  Remuneration  ertheilt.

.  19.

Die  zu  wählenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  auf  vier
Jahre  ernannt.  Nach  Ablauf  eines  jeden  Jahres  scheiden,  je  nachdem  es  sich
um  die  ersten  drei  Jahre  oder  um  das  vierte  Jahr  handelt,  beziehungsweise
zwei  oder  drei  Mitglieder  aus.  In  den  ersten  drei  Jahren  werden  die  Ausscheidenden
  durch  das  Loos  bestimmt,  demnächst  durch  die  Zeit,  welche  seit  ihrer
Wahl  verstrichen  ist.  Beim  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  im  Laufe  eines  Jahres
  hat  für  die  Dauer  desselben  der  Verwaltungsrath  die  Stelle  aus  den  Aktionairen
  zu  ersetzen.  Ausscheidende  sind  wieder  wählbar.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  beziehen  außer  dem  Ersatze  von
Reisekosten  und  sonstigen  Auslagen  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  des  sich
beim  Jahresschlusse  ergebenden  Ueberschusses;  dem  Vorsitzenden  wird  außerdem
eine  angemessene,  vom  Verwaltungsrathe  unter  Leitung  des  Stellvertretenden
des  Vorsitzenden  festzusetzende  jahrliche  Vergütung  zugesichert.

III.  Die  Generalversammlung.
g.  20.

Die  ordentliche  Versammlung  der  Aktionaire  findet  im  Monat  Mai  jeden
Jahres,  zum  ersten  Male  im  zweiten  Jahre  des  Geschaͤftsbetriebes,  am  Sitze
der  Gesellschaft  statt.

Die  Einladung  zu  derselben  erläßt  der  Verwaltungsrath,  oder  in  dessen
Auftrage  die  Direktion,  mindestens  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  Gesellschaftsblätter.


F.  21.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  dem
Preußischen  Staats-Anzeiger  zu  Berlin,  in  der  Magdeburger  Zeitung  und
dem  Magdeburger  Correspondenten,  in  der  Halleschen  Zeitung  (Verlag  von
Schwetschke)  und  der  neuen  Halleschen  Zeitung,  in  der  Erfurter  Allgemeinen
Zeitung,  in  dem  Erfurter  Anzeiger,  sowie  in  der  Leipziger  Zeitung.

Die  Regierung  ist  befugt,  sobald  sie  es  für  erforderlich  erachtet,  vorzuschreiben,
  welche  Blakter  an  Stelle  der  vorgenannten  treten  sollen.  Diese  Verfügung
  ist  durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Regierungen  zu  veröffentlichen,  in
deren  Bezirken  die  inländischen  Gesellschaftsblätter  erscheinen.

.  22.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung,  in  welcher  der  Vorsitzende  des
Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  präsidirt,  berichtet  der  Verwaltungsrath
  durch  eins  seiner  Mitglieder  über  die  Lage  des  Geschäfts,  und  bringt
diesenigen  Gegenstände  zum  Vortrage,  die  auf  der  Tagesordnung  stehen.

Jedem  stimmfähigen  Aktionair  steht  das  Recht  zu,  Gegenstände  um

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