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VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
IX. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt
gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Benteln oder Packeten ver-
packt sein.
§. 12.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen-
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung,
Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, so wie ätzende Flüs-
sigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder
Streich= Zünder, Schieß--Baumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier, Sprengöl
oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum, Mineral-Säu-
ren u. s. w. Eben so bleiben gefettete Wolle, Kienruß-Schwärze u. s. w. von der
Versendung mit der Post ausgeschlossen.
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen-
dungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Deklaration des
Inhalts zu verlangen.
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deklaration oder
mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbe-
hältlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden
zu haften.
§. 13.
Jur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
I. Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der
Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume, Sträucher und
dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
II. Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung
angenommen werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schach-
teln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Na-
tur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf
dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
III. Die im §. 12 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten,
Deklaration des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen
Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen
Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebende Thiere enthalten.