Uebergongebestim-
mung.
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Der desfallsige Entschluß ist dem Oberaufschlagamte oder dem einschlägigen Aufschlogein-
nehmer anzuzeigen, welcher hierüber dem Oberaufschlagamte unter Darlegung des die An-
schuldigung veranlassenden thalsächlichen Vorganges und gleichzeitiger Vorlage des ausgenom-
menen Constatirungsprotokolles Bericht erstattet, und bei dem zuständigen Gerichte die einst-
weilige Sistirung des Strasverfahrens beantragt.
Das Oberausschlagamt setzt hierauf in förmlichem Beschlusse eine dem Gesetze und den
besonderen Umständen entsprechende Strofe, sowie die für deren Zahlung etwa bewilligten
Fristen und die hierwegen geforderte Sicherheit sest, und läßt den Beschluß dem Angeschul-
digten zu Protokoll verkünden.
Bei der Verkündung hat der Angeschuldigte sofort zu Protokoll zu erklären, ob er sich
dem Ausspruche des Oberaufschlagamtes unterwerfe.
Gibt er diese oder überhaupt eine Erklärung nicht ab, oder leistet er der Vorladung zur
Verkündung des Beschlusses keine Folge, so gilt die Unterwerfung für verweigert, und ist
dieses dem zuständigen Strafgerichte behufs weiterer Einschreitung anzuzeigen.
Im Falle der Unterwerfung erlangt der Strafausspruch des Oberaufschlagamtes die
Wirkung eines verurtheilenden richterlichen Erkenntnisses.
In den Fällen der Artikel 84 bis 86 sind die durch vorstehende Bestimmungen dem
Aufschlageinnehmer und dem Oberaufschlagamte übertragenen Functionen von der Gemeinde-
verwaltung auszuüben.
Artitel 93.
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem Tage der eingetretenen Wirksamkeit
des gegenwärtigen Gesetzes begangen wurde, aber erst an oder nach diesem Tage zur Abur-
theilung kömmt- wird nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes beurtheilt, es sei
denn, daß die früher einschlägigen Gesetze oder Verordnungen eine mildere Strafbestimmung
enthalten, in welchem Falle diese zur Anwendung zu kommen hat.
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor dem oben bezeichneten Tage begangen worden
sei, so ist bei der Eutscheidung das mildere Gesetz anzuwenden.
Abtheilung V.
Einführung des Malzaufschlages in der Pfalz.
Artikel 94.
Für die Regulirung und Erhebung des Aerarialmalzausschlages sowie für die Bestrafung
der Uebertretung der zum Schutze dieses Gefälles bestehenden Vorschriften finden die Bestim-
mungen der Artikel 1 bis 81, daun 89 bis 92 des gegenwärtigen Gesetzes, soweit in den
solgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, auch auf die Pfalz Anwendung.
Artikel 95.
An die Stelle der Artikel 8, 11 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3, 24, 27 Abs. 6, 42 und
70 Abs. 1 bis 3 des gegenwärtigen Gesetzes treten nachstehende Bestimmungen:
Artikel 96.
An Stelle des Artikel 8.
Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes, ohne Unterscheidung zwischen Trocken= oder
eingesprengtem Malze und ebenso von dem Hektoliter des zur Grünmalzbereitung für ouf-
schlagpflichtige Fabrikation bestimmten Getreides wird als Aerarialmalzausschlag der Betrag
von zwei Gulden zwanzig Kreuzer nach der in der Mühle oder am Betriebsorte vorgenom-
menen Abmessung erhoben.
Ein Malz= oder Getreide- Quantum, welches weniger als vier Liter beträgt, bleibt
außer Ansatz.