Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun · 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 30. Juni 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Da durch das Gesetz des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der polizei- 
lichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 die im Großherzog- 
thume bestehenden Vorschriften über Eheschließungen wesentliche Abänderungen er- 
leiden, so wird zu Vermeidung von Irrthümern und Mißverständnissen Folgendes 
hierdurch bekannt gemacht: 
I. Das angezogene Gesetz des Norddeutschen Bundes findet lediglich auf 
Angehörige dieses Bundes vom 1. Juli d. J. an Anwendung. 
Hinsichtlich derjenigen männlichen Personen, welche dem Norddeutschen Bunde 
nicht angehören und im Großherzogthume sich trauen lassen wollen, bleiben deshalb 
die bisherigen diesfallsigen Vorschriften auch fernerhin in Kraft. 
In Bezug auf Angehörige des Norddeutschen Bundes dagegen treten die nach- 
stehenden Aenderungen ein: 
1) die Ausfertigung eines Trauscheins von Seiten der inländischen Gemein- 
debehörde zum Zwecke der Trauung (§. 27 des Gesetzes über die Hei- 
mathsverhältnisse vom 23. Februar 1850) fällt weg. Die Betheiligten 
haben sich wegen der Trauung unmittelbar an den hierzu zuständigen Geist- 
lichen zu wenden; 
2) die Eingehung einer Ehe ist von dem Besitze oder Erwerbe des Bürger- 
rechtes in einer inländischen Ortsgemeinde nicht weiter abhängig; 
3) zur Verheirathung ist die Erfüllung des 24. Lebensjahrs (§. 1 des Gesetzes 
vom 6. März 1868, die Erleichterung der Eheschließungen betreffend,) nicht 
erforderlich, vielmehr die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs ausreichend; 
4) der §. 2 des Gesetzes vom 6. März 1868 findet keine Anwendung; 
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