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Verordnung,
die Führung der Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Register
betreffend.
Damit die offiziellen Nachrichten, welche von auswärtigen Behörden über im
Auslande vorgekommene Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle im Großherzogthume
heimathsberechtigter Personen besonders aus den an der Uebereinkunft wegen Ueber-
nahme der Auszuweisenden d. d. Gotha vom 15. Juli 1851 betheiligten Staaten
an inländische Behörden gelangen, zu den Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Registern
der betreffenden Heimathsorte gehörig bemerkt werden, und um in Ansehung dieser
Bemerkungen, wie auch bei den Einträgen der außerhalb des Heimathsortes der
betreffenden Personen vorgekommenen Fälle, die gleichmäßige Handhabung eines
entsprechenden Verfahrens einzuführen: wird nachträglich zu der Verordnung
über die Führung der Kirchenbücher bei den protestantischen Pfarreien vom 24.
Oktober und 3. November 1847, zu der Verordnung über die Führung der Kir-
chenbücher der katholischen Pfarreien vom 5. Dezember 1837, zu der Verordnung
über die Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterbe-Register der Juden vom
14. August 1838, zu der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 10.
Februar 1864 die kirchlichen Dissidenten betreffend von demselben Tage, mit höch-
ster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet.
8. 1.
Sobald über einen im Auslande vorgekommenen Fall der Geburt, der Ehe-
schließung, oder des Ablebens einer im Großherzogthume heimathsberechtigten Person
offizielle Nachricht an eine inländische Behörde gelangt, hat diese solche Nachricht
unverweilt an diejenige geistliche oder weltliche Behörde, welcher nach den im Ein-
gange angezogenen Verordnungen die Eintragung im Geburts-, Heiraths= oder