Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Sterbe-Register zustehen würde, wenn sich der Fall im Heimathsorte der betroffenen 
Person ereignet hätte, gelangen zu lassen und zwar, was Sterbefälle betrifft, durch 
Vermittelung des für diese Person zuständigen Einzelrichters, welcher nach seinem Be- 
finden entweder das Original der offiziellen Nachricht bei den Akten behält und 
nur eine beglaubigte Abschrift davon an die Register-Behörde ausantwortet, oder das 
Original an letztere abgibt und eine Abschrift davon bei seinen Akten behält. 
S. 2. 
Die bezeichneten Register-Behörden haben die ihnen zugehenden offiziellen Nach- 
richten über die außerhalb ihres Bezirks (im Auslande oder Inlande) vorgekomme- 
nen Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle der in ihrem Bezirke heimathsberechtigten 
Personen zu besonderen Akten (Ergänzungs-Akten) zu nehmen und, sobald diese 
Nachrichten eingehen, sofort gehörigen Orts die Geburtsfälle in das Geburts- 
(Tauf-) Register, die Heirathsfälle in das Heiraths-(Trauungs-) Register, die 
Sterbefälle in das Sterbe= (Todten-) Register einzutragen, so zwar, daß 
1) diese Fälle unter den fortlaufenden Nummern des Bandes nicht mit gezählt 
und demnach in der ersten Spalte nur mit einem Strich (—) eingetragen, 
2) die übrigen Spalten selbstverständlich nur so weit, als die Nachrichten zu- 
reichen, ausgefüllt, die Spalten dagegen, für welche die Nachrichten keine 
Auskunft geben, mit Strichen (—) ausgethan, 
3) in der letzten Spalte „Nachträgliche Bemerkungen“ die offizielle Nachricht, 
auf welche der Eintrag sich gründet, nach Ort und Zeit der Ausfertigung 
sowie unter Bezeichnung der Behörde, welche sie gegeben hat, endlich die 
Aktenstelle, wo sich die Nachricht befindet, nach Band und Blatt angegeben 
werden. 
S. 3. 
Bescheinigungen über die in §. 2 bezeichneten, außerhalb des Bezirks vorge- 
kommenen, Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle können nur in der Weise ausge- 
stellt werden, daß unter Angabe der Behörde, von welcher die Nachricht beurkundet 
worden ist, wie des Ortes und Tages der betreffenden Urkunde aucdrücklich be- 
merkt wird, daß die Eintragung im Geburts-(Tauf-), Heiraths= (Trauungs-) 
und Sterbe-(Todten-) Register auf Grund solcher Urkunde erfolgt sei. 
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