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Sterbe-Register zustehen würde, wenn sich der Fall im Heimathsorte der betroffenen
Person ereignet hätte, gelangen zu lassen und zwar, was Sterbefälle betrifft, durch
Vermittelung des für diese Person zuständigen Einzelrichters, welcher nach seinem Be-
finden entweder das Original der offiziellen Nachricht bei den Akten behält und
nur eine beglaubigte Abschrift davon an die Register-Behörde ausantwortet, oder das
Original an letztere abgibt und eine Abschrift davon bei seinen Akten behält.
S. 2.
Die bezeichneten Register-Behörden haben die ihnen zugehenden offiziellen Nach-
richten über die außerhalb ihres Bezirks (im Auslande oder Inlande) vorgekomme-
nen Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle der in ihrem Bezirke heimathsberechtigten
Personen zu besonderen Akten (Ergänzungs-Akten) zu nehmen und, sobald diese
Nachrichten eingehen, sofort gehörigen Orts die Geburtsfälle in das Geburts-
(Tauf-) Register, die Heirathsfälle in das Heiraths-(Trauungs-) Register, die
Sterbefälle in das Sterbe= (Todten-) Register einzutragen, so zwar, daß
1) diese Fälle unter den fortlaufenden Nummern des Bandes nicht mit gezählt
und demnach in der ersten Spalte nur mit einem Strich (—) eingetragen,
2) die übrigen Spalten selbstverständlich nur so weit, als die Nachrichten zu-
reichen, ausgefüllt, die Spalten dagegen, für welche die Nachrichten keine
Auskunft geben, mit Strichen (—) ausgethan,
3) in der letzten Spalte „Nachträgliche Bemerkungen“ die offizielle Nachricht,
auf welche der Eintrag sich gründet, nach Ort und Zeit der Ausfertigung
sowie unter Bezeichnung der Behörde, welche sie gegeben hat, endlich die
Aktenstelle, wo sich die Nachricht befindet, nach Band und Blatt angegeben
werden.
S. 3.
Bescheinigungen über die in §. 2 bezeichneten, außerhalb des Bezirks vorge-
kommenen, Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle können nur in der Weise ausge-
stellt werden, daß unter Angabe der Behörde, von welcher die Nachricht beurkundet
worden ist, wie des Ortes und Tages der betreffenden Urkunde aucdrücklich be-
merkt wird, daß die Eintragung im Geburts-(Tauf-), Heiraths= (Trauungs-)
und Sterbe-(Todten-) Register auf Grund solcher Urkunde erfolgt sei.
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