Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ministerial-Erklärung, 
die zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen= Coburg- 
Gothaischen Staatsregierung wegen der in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen 
erwachsenen Kosten abgeschlossene Kouvention 
betreffend. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische 
Staatsregierung sind mit einander übereingekommen, die in dem Jahre 1823 zwi- 
schen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sach- 
sen-Coburg-Saalfeld und im Jahre 1824 zwischen dem Großherzogthume Sachsen- 
Weimar-Eisenach und dem Herzogkhume Sachsen-Gotha-Altenburg wegen des Liqui- 
direns in Untersuchungssachen abgeschlossenen Konventionen, sowie den Art. 40 der 
Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom 20. bezüglich C. März 1832 
in Betreff der in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten dahin 
abzuändern: 
Art. 1. 
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Regquisition einer Gerichts- 
behörde des einen Staats an eine solche des andern bei letzterer baare Auslagen 
nothwendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requiri- 
renden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen 
werden und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der 
Kosten einer Untersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem 
Verpflichteten zuweisen wird (vergl. jedoch Art. 2). 
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerech- 
net: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, 
Botenlöhnungen, Porto-Verläge, Protokollirungs= Schreib= und Abschrifts-Gebühren, 
Stempel-Taxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder 
an Gerichtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art. 
Art. 2. 
Da durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten Pri- 
vat-Personen, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein 
soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der 
Requisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrer- 
seits diese Kosten in die allgemeine Kosten-Liquidation der betreffenden Sache auf- 
nehmen und geeigneten Falls zur Vereinnahmung dekretiren, auch dafern sie von
	        
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