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liche betreffend, zur Kenntniß des unterzeichneten Staats-Ministeriums gebracht wor-
den, sehen wir uns zur Abschneidung solcher Zweifel bewogen, jene Bekanntmachung
im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe folgendermaßen zu er-
läutern:
1) Die Bestimmung im §. 1 der Bekanntmachung vom 30. März d. J.,
nach welcher Pfarrer, Diakonen und Kollaboratoren, auch wenn sie ihren Wohnort
nur auf einen Tag verlassen und auswärts nicht übernachten wollen, gleichwohl
Urlaub hierzu vom Superintendenten der Diöcese dann einholen sollen, „wenn
„voraussichtlich von ihnen während der Zeit ihrer Entfernung eine Amtshand-
„lung zu verrichten sein würde“, ist so gemeim gewesen, daß eine Urlaubseinholung
auch bei nur eintägiger Entfernung dann nöthig sei, wenn entweder der eine Fall,
der eine Amtshandlung des betreffenden Geistlichen erfordert, vor der Entfernung
desselben bereits angemeldet war oder wenn der betreffende Geistliche voraussehen
kann, daß er am Tage seiner Entfernung zu einer bestimmten Amtshandlung werde
berufen werden, z. B. zur Tröstung solcher, die bereits im Sterben liegen, und
dergleichen mehr.
2) Selbstverständlich wird bei allen Kategorien von Geistlichen, wenn ebenso
dringende als ernste Veranlassung zu schleuniger Abreise nöthigt, anstatt der
vorgängigen Urlaubseinholung eine gleichzeitig mit der Abreise bewirkte Anzeige an
vorgesetzter Stelle, verbunden mit der Anzeige der getroffenen Fürsorge für geeignete
Stellvertretung, auch ferner genügen.
Weimar am 24. Angust 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Cultus.
Stichling.
Mit höchster Genehmigung kommt vom 1. Januar 1869 die dermalige Schub-
Station Dornburg in Wegfall und gehen die desfallsigen Funktionen auf die Schub-
Stationen in Jena, Apolda und Bürgel über.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. August 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.