Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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§. 22. 
Ort der Einlieferung. 
I. Die Einlieferung der Briefe, Gelder, Packete und sonstigen Sendungen muß 
bei den Postanstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle 
den Dienst verrichtet. 
II. Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem Franko-Zwange nicht 
unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, 
für welche das Porto durch aufgeklebte Post-Freimarken oder gestempelte Brief-Kouverts 
entrichtet ist (§. 39 Abs. VI.), können in die Briefkasten gelegt und auch den Kon- 
dukteuren, Postillonen, Post-Fußboten (Beförderern der Botenposten) und Land-Brief- 
trägern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, übergeben werden. 
§. 23. 
Zeit der Einlieferung. 
I. Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Postanstalten und, 
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeig- 
neten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
a) Dleuststunden. 
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Pullikum 
sind: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, " 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oltober bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
III. An Sonntagen fallen jedoch die Diensistunden von 9 Uhr Morgens bis 
5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen 
Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit 
von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags, als auch 
des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens 
während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt- 
findet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte 
Ober-Post-Direktion beziehungsweise durch die mit deren Funktionen beauftragte Post- 
behörde besonders bestimmt. Die getroffene Festsetzung muß zur Kenntniß des 
Publikums gebracht werden. 
IV. Die Ober-Post-Direktionen beziehungsweise die mit deren Funktionen be- 
auftragten Postbehörden sind ermächtigt:
	        
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