Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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S. 10. 
Erwirbt eine eingetragene Genossenschaft Eigenthum an Grundstücken, Pfand- 
rechte oder sonstige der Eintragung in öffentliche Bücher fähige Rechte, so finden 
binsichtlich der Eintragung in diese Bücher (Grund-Hypotheken-Privilegien-Bücher) 
die Vorschriften in den §§. 12 bis 15 des Einführungs-Gesetzes zum allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzeuche vom 18. August 1862 und der Ausführungs-Verord- 
nung zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbtuche vom 16. Olktober 1862, soweit 
thunlich, analoge Anwendung. · 
8. 11. 
Das Strafverfahren im Falle des §. 27 des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 
1868 richtet sich nach den Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von 
Polizei-Uebertretungen. 
S. 12. 
In dem Falle des §. 35 des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868, wenn die 
Auflösung einer Genossenschaft durch gerichtliches Erkenntniß von der höheren Ver- 
waltungs-Behörde betrieben wird, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den 
Vorschriften über Untersuchung und Bestrafung von Vergehen. Die höhere Ver- 
waltungs-Behörde, d. h. das Großherzogliche Staats-Ministerium oder der durch 
dasselbe beauftragte Direktor desjenigen Verwaltungs-Bezirks, in welchem die 
Genossenschaft ihren Sitz hat, stellt die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen 
Staatsanwalt. 
S. 13. 
Es behält bei der Bestimmung in Art. 59 des Gesetzes über das Genossen- 
schaftswesen vom 8. März 1868 (Reg. Bl. S. 121) sein Bewenden, wonach 
Vereinen der in Art. 1 eben dieses Gesetzes (bezüglich der in §. 1 des Bundes- 
Gesetzes vom 4. Juli 1868) bezeichneten Art das ihnen etwa verliehene Recht 
der juristischen Persönlichkeit nach Ablauf von sechs Monaten nach Pullikation des 
erstgedachten Landesgesetzes durch Verfügung der Staatsregierung wieder entzogen 
werden kann. 
S. 14. 
Die Eintragungen in das Genossenschafts-Register erfolgen sportelfrei (8. 69 
des Bundes-Gesetzes). 
Im Uebrigen kommen für den Ansatz der Sporteln, Gebühren und Verläge 
die Vorschriften des Gesetzes über die Sporteln 2c. vom 31. August 1865 und 
der zu diesem Gesetze erlassenen Nachträge zur Anwendung.
	        
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