Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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zu  ihrem  Hauptagenten  auch  für  die  Hagelversicherung  bestellt  hat,  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  16.  Dezember  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Auf  Grund  der  von  den  Zollvereins-Regierungen  deshalb  getroffenen  Vereinbarungen
  sind  die  in  den  §§.  93  bis  97  der  Zollordnung  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  für  das  Großherzogthum
Mecklenburg-Strelitz,  mit  Vorbehalt  fernerer  Giltigkeit  der  Vorschrift  in  §.  36
Punkt  4  des  Zollgesetzes,  außer  Anwendung  gesetzt  worden.

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  Dezember  1868.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
.  Thon.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  hierüber  in  Höchstihrem
Gesammt-Ministerium  empfangenem  unterthänigsten  Vortrage  zu  genehmigen  gnädigst
  geruhet,  daß  der,  bei  den  zur  Hoheitsausgleichung  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Gotha
  getroffenen  Vereinbarungen  stipulirte,  den  diesseitigen  Antheil  von
Oesterbehringen,  den  Herzoglich  Gothaischen  Antheil  von  Stockhausen,  das  Raingut
  sammt  der  Oberau  zu  Schönau  und  das  vormals  Simmsche  Gut  zu  Seebach
betreffende  und  mit  landständischer  Zustimmung  versehene  Hoheits-Austausch,  in
Berücksichtigung  einer,  sowohl  im  öffentlichen  Interesse,  als  im  Interesse  der  betheiligten
  Staatsangehörigen  allseitig  für  wünschenswerth  erachteten,  baldigen
Purifikation  der  betroffenen  Hoheitsverhältnisse,  unerwartet  der  sonstigen  Landeshoheits=
  und  Landesgrenz-Ausgleichung,  zur  Ausführung  gebracht  werde  und  es  ist
demnach  und  in  Gemäßheit  weiterer  Vereinbarung  schon  vom  1.  Januar  nächsten
Jahres  an  ganz  Oesterbehringen  und  das  Raingut  sammt  der  Oberau  zu  Schönau
der  Herzoglich  Gothaischen  Landeshoheit,  ganz  Stockhausen  und  das  vormals
Simmsche  Gut  zu  Seebach  aber  der  diesseitigen  Landeshoheit  unterstellt  worden.

Es  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  Dezember  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.