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III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und beziehungsweise
zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamte als Zeuge hinzugerufen.
Ist ein zweiter Beamte nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamte zugegen, so
wird dieser als Zeuge hinzugezogen.
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweitiger Verschluß
der Sendung durch Postbeamte stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit
deklarirtem Werthe oder um Packete mit oder ohne Werths-Deklaration handelt —
bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Adressat davon in Kenntniß zu
setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten
im Post-Büreau innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der
Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröff-
nung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene
Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Ver-
handlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird.
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinans-
gehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung
eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maß-
regel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§8§. 14 und 15.)
zum Zweck der Kontrole zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne
weiteres Verfahren befugt.
8. 30.
Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung, so
wie Umfang der Annahme von Gegenständen nach dem Bestell-Bezirke der
Aufgabe-Postanstalt.
I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes, die an-
gekommenen Gegenstände dem Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, er-
streckt sich:
1) auf gewöhnliche und rekommandirte Briefe,
2) auf gewöhnliche und rekommandirte Drucksachen oder Waarenproben,
3) auf Postanweisungen,
4) auf Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths-Deklaration,
5) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briefe und Packete, deren
Werth deklarirt ist.