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timirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief-
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben
an einen Haus= oder Komtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten beziehungsweise des Bevoll=
mächtigten desselben, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen,
an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth
oder an den Miether einer Wohnung im Hause.
IV. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths-Dellaration
(§. 30 Abs. I.), beziehungsweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder
dessen legitimirter Bevollmächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus= oder
Komtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen
des Adressaten beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben. Unterhält der Adressat
oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die
Aushändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes Familienglied desselben.
stattfinden.
V. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne deklarirten Werth be-
ziehungsweise der Packete selbst an Militair-Personen oder an Zöglinge von Erzie-
hungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militair-Behörden
und den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besondern Abkommen an die
von den Militair-Behörden resp. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen.
VI. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die
Bestellung von
1) rekommandirten Sendungen (§. 16),
2) Postanweisungen (§. 17),
3) Depeschen-Anweisungen (S. 18),
4) Formnlaren zu Ablieferungsscheinen (§. 30 Abs. I.).
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legi-
timirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse: „An A. zu
Händen des B.“ oder: „An A. abzugeben an B.“, so muß die Bestellung jedes-
mal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden.
VII. Die Bestellung rekommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs-
bekenntniß geschehen und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem
Behufe das ihm von dem Briefträger oder Boten vorzulegende Formular zu unter-
schreiben.