Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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timirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief- 
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben 
an einen Haus= oder Komtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten beziehungsweise des Bevoll= 
mächtigten desselben, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, 
an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth 
oder an den Miether einer Wohnung im Hause. 
IV. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths-Dellaration 
(§. 30 Abs. I.), beziehungsweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder 
dessen legitimirter Bevollmächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus= oder 
Komtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen 
des Adressaten beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben. Unterhält der Adressat 
oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die 
Aushändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes Familienglied desselben. 
stattfinden. 
V. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne deklarirten Werth be- 
ziehungsweise der Packete selbst an Militair-Personen oder an Zöglinge von Erzie- 
hungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militair-Behörden 
und den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besondern Abkommen an die 
von den Militair-Behörden resp. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. 
VI. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die 
Bestellung von 
1) rekommandirten Sendungen (§. 16), 
2) Postanweisungen (§. 17), 
3) Depeschen-Anweisungen (S. 18), 
4) Formnlaren zu Ablieferungsscheinen (§. 30 Abs. I.). 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legi- 
timirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse: „An A. zu 
Händen des B.“ oder: „An A. abzugeben an B.“, so muß die Bestellung jedes- 
mal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
VII. Die Bestellung rekommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs- 
bekenntniß geschehen und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem 
Behufe das ihm von dem Briefträger oder Boten vorzulegende Formular zu unter- 
schreiben.
	        
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