Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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VIII. In Betreff der Behändigung von Expreß-Sendungen, einschließlich der 
Expreß-Briefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen 
Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
IX. Die in dem gegenwärtigen §. 32 angegebenen Bestimmungen sind als 
Norm anzusehen. Bei denjenigen Postanstalten, bei welchen hiervon abweichende 
Vorschriften bestehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
§. 33. 
Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. 
I. Wenn Jemand die in §. 30 Abs. I bezeichneten Gegenstände nicht auf 
die im §. 32 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Postanstalt 
selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen §. 55 des 
Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 
zur Anwendung. Dieselben lauten: 
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn 
der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzu- 
holen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt 
eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, 
nicht ob, so fern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und 
der Postanstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung 
aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau 
bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung 
muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 32 Abs. I. 
Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Pullikum festgesetzten Dienststunden (§. 23). 
II. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und 
Waarenproben müssen für die abholenden Korrespondenten eine halbe Stunde nach 
der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur 
mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
III. Bei rekommandirten Sendungen so wie bei Briefen und Packeten mit 
deklarirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei 
Packeten, deren Werth nicht deklarirt ist, der Begleitbrief an den Abholer verabfolgt. 
Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem 
Abholer ausgehändigt. 
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