Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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IV. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Abressaten 
ungeachtet, auf dem reglementarischen Wege: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse z. B. 
durch den Vermerk 
„durch Expressen zu bestellen“ 2c., 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 20); 
wenn es auf die Bestellung von Verfügungen rc. mit Behändigungsschein 
(Insinuations-Dokument) ankommt; 
wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder, wenn er außer- 
halb des Orts-Bestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der näch- 
sten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt; 
wenn es sich um rekommandirte Sendungen an Adressaten im Orts= oder 
im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt handelt. 
S. 34. 
Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitbriefe und 
der Formulare zu den Ablieferungsscheinen, so wie Absszhaßlunn baarer Beträge. 
I. Die Aushändigung der Packete ohne Werths-Deklaration, so weit dieselben 
dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienst- 
stunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und 
den zu dem Packete gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum 
Zeichen der erfolgten Aushändigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel 
der Postanstalt bedruckt. 
II. Rekommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth deklarirt ist, 
so wie die zu den Packeten mit deklarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner 
bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, in so fern die Ab- 
holung von der Post erfolgt (§. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post- 
anstalt das über die Sendung sprechende untersiegelte und mit dem Namen des 
Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsscheine beziehungsweise die 
unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hin- 
zugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine 2c., so wie eine weitere Prüfung 
der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, 
liegt der Postanstalt, nach §. 56 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeut- 
schen Bundes vom 2. November 1867, nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden 
Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Ab- 
lieferungsscheinen 2c. und die Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Abholung der 
Sendungen gemißbraucht werden können. 
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