33.
IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werths-De-
klaration und von Sendungen mit deklarirtem Werthe übernommen hat, kommen
die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aus-
händigung der Packete ohne Werths-Deklaration nach Maßgabe der Vorschriften im
§. 32 Abs. IV., wogegen die Bestellung der Sendungen mit deklarirtem Werthe
an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten und, so weit
Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen Qutittung desselben stattfindet.
S. 35.
Nachsendung der Postsendungen.
I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe,
Drucksachen und Waarenproben, ferner rekommandirte Sendungen und Postanwei-
sungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat.
II. Bei Packeten mit oder ohne Werths-Deklaration, bei Briefen mit dekla-
rirtem Werthe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur
auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für
Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von
dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.
S. 36.
Bebandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nach-
sendung nach vorstehendem §. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der
Post abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie
mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14
Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst worden ist;
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tagen nach ihrer Bestellung oder
Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist;
6) wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält, an
welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht be-
theiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröff-
nung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird.