Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

33. 
IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werths-De- 
klaration und von Sendungen mit deklarirtem Werthe übernommen hat, kommen 
die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aus- 
händigung der Packete ohne Werths-Deklaration nach Maßgabe der Vorschriften im 
§. 32 Abs. IV., wogegen die Bestellung der Sendungen mit deklarirtem Werthe 
an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten und, so weit 
Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen Qutittung desselben stattfindet. 
S. 35. 
Nachsendung der Postsendungen. 
I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, 
Drucksachen und Waarenproben, ferner rekommandirte Sendungen und Postanwei- 
sungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
II. Bei Packeten mit oder ohne Werths-Deklaration, bei Briefen mit dekla- 
rirtem Werthe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur 
auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für 
Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von 
dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
S. 36. 
Bebandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nach- 
sendung nach vorstehendem §. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und 
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der 
Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie 
mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 
Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst worden ist; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tagen nach ihrer Bestellung oder 
Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist; 
6) wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht be- 
theiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröff- 
nung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird.
	        
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