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Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändi-
gung der Sendung zurückgegeben werden.
III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so
wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Post-Direktion beziehungsweise an die mit
deren Funktionen beauftragte Postbehörde eingesandt, welche denselben mittelst Stem-
pels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Berschwiegen-
heit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und
von dem Orte, müfsen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief
wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich etöffnet
durch die Ober-Post-Direktion in N.“, wieder verschlossen.
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder
läßt innerhalb 14 Tagen nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Formulars
zum Ablieferungsscheine oder der Postanweisung die Sendung beziehungsweise den
Geldbetrag nicht abholen, so können zum Verkauf geeignete Gegenstände öffeutlich
verkauft werden. Kourshabende Papiere sind durch einen vereidigten Makler zu ver-
kaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren Gelder werden nach Abzug
des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post-Armen= oder Post-
Unterstützungskasse überwiesen.
V. Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände
können nach Ablauf der Frist vernichtet werden.
VI. Ist der Absender auch auf die oben vorgeschriebene Weise nicht zu er-
mitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth-
losen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs der-
selben bei der Ober-Post-Direktion beziehungsweise bei der mit deren Funktionen
beauftragten Postbehörde gerechnet, vernichtet; dagegen wird
1) bei rekommandirten Sendungen, ferner bei Briefen, deren Werth deklarirt
ist, oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden
haben, ohne daß dieser deklarirt worden ist, so wie bei Postanweisungen,
2) bei Packeten mit und ohne Werths-Deklaration
der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und die
unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche
Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des
Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der
Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Postanstalt des Abgangs-
orts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be-
kannt gemacht.