Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

35 
Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändi- 
gung der Sendung zurückgegeben werden. 
III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so 
wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Post-Direktion beziehungsweise an die mit 
deren Funktionen beauftragte Postbehörde eingesandt, welche denselben mittelst Stem- 
pels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln 
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Berschwiegen- 
heit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und 
von dem Orte, müfsen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief 
wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich etöffnet 
durch die Ober-Post-Direktion in N.“, wieder verschlossen. 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder 
läßt innerhalb 14 Tagen nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Formulars 
zum Ablieferungsscheine oder der Postanweisung die Sendung beziehungsweise den 
Geldbetrag nicht abholen, so können zum Verkauf geeignete Gegenstände öffeutlich 
verkauft werden. Kourshabende Papiere sind durch einen vereidigten Makler zu ver- 
kaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren Gelder werden nach Abzug 
des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post-Armen= oder Post- 
Unterstützungskasse überwiesen. 
V. Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände 
können nach Ablauf der Frist vernichtet werden. 
VI. Ist der Absender auch auf die oben vorgeschriebene Weise nicht zu er- 
mitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth- 
losen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs der- 
selben bei der Ober-Post-Direktion beziehungsweise bei der mit deren Funktionen 
beauftragten Postbehörde gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei rekommandirten Sendungen, ferner bei Briefen, deren Werth deklarirt 
ist, oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser deklarirt worden ist, so wie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit und ohne Werths-Deklaration 
der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und die 
unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche 
Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des 
Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der 
Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Postanstalt des Abgangs- 
orts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be- 
kannt gemacht. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.