Contents : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Als  Zivilrichter  kommen  nicht  in  Betracht  zum
Militärdienst  einberufene  Richter,  die  der  Reserve-  oder
Landwehr  angehören,  da  sie  zur  Zeit  nicht  »richterliche
Zivilbeamte«  sind.

Die  beiden  Zivilrichter  sind  von  dem  Vorstand  des
Zivilgerichts  des  Ortes  zu  bezeichnen.  Vorstand  des  Zivilgerichts
  ist  der  im  Rang  höchststehende  definitiv  angestellte
  Richter,  dessen  Zuständigkeit  sich  auf  den  in  Kriegszustand
  erklärten  Ort  oder  Distrikt  erstreckt  (z.  B.  der
Präsident  des  Oberlandesgerichts  f.  d.  Provinz);  ist  dieser
nicht  in  der  Lage,  eine  Anordnung  zu  treffen,  so  entfällt
seine  Zuständigkeit  und  der  im  Rang  höchststehende
Richter  des  Ortes,  für  den  die  Anordnung  erfolgen  soll,
tritt  an  seine  Stelle.

Für  die  Zivilmitglieder  des  Kriegsgerichts  können
Stellvertreter  bestellt  werden;  ob  der  zum  Stellvertreter
des  Vorsitzenden  Bestellte  diesen  auch  im  Vorsitz  vertritt,
muß  die  Bestellung   ergeben  1).

Die  drei  Offiziere  sind  von  dem  Militärbefehlshaber
des  Ortes  zu  ernennen  (§  12  III  BZQ.).

Die  örtliche  Zuständigkeit  ist  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  zu  beurteilen.

Unter  mehreren  zuständigen  Kriegsgerichten  entscheidet
  die  Prävention.

Den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  führt  ein  richterlicher
Beamter,  welcher,  ist  nicht  bestimmt.  Mangels  einer  besonderen
  Anordnung  ist  anzunehmen,  daß  zwischen  den
beiden  richterlichen  Beamten  Rang,  evtl.  Dienst-  oder
Lebensalter  entscheidet.

 

1)  Goldschmidt  a  a.  O.  S.  17.