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Als Zivilrichter kommen nicht in Betracht zum
Militärdienst einberufene Richter, die der Reserve- oder
Landwehr angehören, da sie zur Zeit nicht »richterliche
Zivilbeamte« sind.
Die beiden Zivilrichter sind von dem Vorstand des
Zivilgerichts des Ortes zu bezeichnen. Vorstand des Zivilgerichts
ist der im Rang höchststehende definitiv angestellte
Richter, dessen Zuständigkeit sich auf den in Kriegszustand
erklärten Ort oder Distrikt erstreckt (z. B. der
Präsident des Oberlandesgerichts f. d. Provinz); ist dieser
nicht in der Lage, eine Anordnung zu treffen, so entfällt
seine Zuständigkeit und der im Rang höchststehende
Richter des Ortes, für den die Anordnung erfolgen soll,
tritt an seine Stelle.
Für die Zivilmitglieder des Kriegsgerichts können
Stellvertreter bestellt werden; ob der zum Stellvertreter
des Vorsitzenden Bestellte diesen auch im Vorsitz vertritt,
muß die Bestellung ergeben 1).
Die drei Offiziere sind von dem Militärbefehlshaber
des Ortes zu ernennen (§ 12 III BZQ.).
Die örtliche Zuständigkeit ist nach den allgemeinen
Grundsätzen zu beurteilen.
Unter mehreren zuständigen Kriegsgerichten entscheidet
die Prävention.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt ein richterlicher
Beamter, welcher, ist nicht bestimmt. Mangels einer besonderen
Anordnung ist anzunehmen, daß zwischen den
beiden richterlichen Beamten Rang, evtl. Dienst- oder
Lebensalter entscheidet.
1) Goldschmidt a a. O. S. 17.