Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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spruchen kann, sind bis zum Ablaufe des Kontraktes die in demselben 
stipulirten Vergütungssätze bei der Berechnung und Erhebung des 
Extrapost-- re. Geldes zur Anwendung zu bringen. 
r) Extavpost · Tarif. 
XI. In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost- und 
Kourier-Pferden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost-Tarif, dessen Vor- 
legung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu 
zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten genau ersehen kann. 
§. 57. 
Jahlung und Quittung. 
I. Die Gebühren für die Extrapost= und Kourier-Reisen müssen, mit Aus- 
schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt 
zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich 
auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Neben- 
kosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Ver- 
meidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis wohin 
die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so setzt er sich der Gefahr aus, daß 
in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des 
eingezahlten Betrages unterbrochen, oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
Ul. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen einer ge- 
wissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Algangsorte ist nur auf solchen 
Koursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Ein- 
richtungen bestehen. 
IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat 
derselbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungs-Führung, und zwar 
für jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfor- 
dert, eine gleichzeitig mit dem Extrapost-Gelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu 
zahlen. Dieselbe beträgt für Extraposten und Kouriere 
bis incl. 20 Meilen 10 Sgr. 
über 20 „ 15 „ 
V. Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und 
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeister-Gebühr, Chaussee--, Damm-, 
Brücken= und Fährgeld, von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, 
so weit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillons-Trinkgeld 
jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird.
	        
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