Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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1I. Bei Briefen mit deklarirtem Werthe, bei Packeten und bei Post- 
Anweisungen: 
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst 
durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter I. 
a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Sätze erhoben. Dasselbe findet statt, 
wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen zugleich mit überbracht werden. 
In denjenigen Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine beziehungs- 
weise die Begleitbriefe oder die Postanweisungen ohne die Geldbeträge 
zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der unter 
I. a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Expreß-Gebühr zur Anwendung. 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver- 
schiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unter- 
liegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 
S. VIII. 
Insinuations-Gebühr. 
Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit 
Behändigungsscheinen (Insinuations-Dokumenten) wird für jede einzelne Zustellung, 
außer dem etwaigen Bestellgelde, eine Insinnations-Gebühr von 3 Sgr. beziehungs- 
weise 11 Kr. erhoben. 
8. IX. 
Nachsendung. 
Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werths-Deklaration, für nachzu- 
sendende Briefe mit deklarirtem Werthe und für nachzusendende Briese mit Post- 
rorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assekuranz-Gebühr von Be- 
stimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein 
neuer Ansatz nicht statt. 
Rekommandations-Gebühr (§. III), Gebühr für Postanweisungen (S. IV) und 
Postvorschuß-Gebühr (§. VI) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
8. X. 
Räcksendung. 
Für zurückzusen dende Packete mit oder ohne Werths-Deklaration, für zurück- 
zusendende Briefe mit deklarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe mit 
Postvorschuß ist das Porto beziehungsweise auch die Assekuranz-Gebühr für die Hin-
	        
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