Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

71 
übrigen Zollvereins-Staaten findet aber zufolge der bestehenden vertragsmäßigen 
Abreden mit nachstehenden Maßgaben statt: 
1) In Folge der Erhebung einer Nachsteuer von den im Herzogthume Lauen- 
burg befindlichen Beständen ausländischer Waaren bleibt einstweilen, und zwar 
bis zur Beendigung der Rerision der nachsteuerpflichtigen Waaren die Zoll- 
grenze zwischen dem Herzogthume und dem Zollvereins-Gebiete bestehen. Der 
Zeitpunkt, mit welchem demnächst der freie Verkehr mit dem Zollvereine 
eintritt, wird besonders bekannt gemacht werden. 
2) Von den einer indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Branntwein, 
Bier und Talak, tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr 
zwischen den übrigen zum Norddeutschen Bunde gehörigen ZollvereinsStaaten 
und Gebietstheilen einerseits und Lauenburg andererseits. Hingegen gelangen, 
da die Besteuerung des Branntweins und Bier's nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in Preußen und den übrigen betheiligten Staaten des Nord- 
deutschen Bundes für Lauenlurg einstweilen noch nicht angeordnet worden 
ist, von dem aus Lauenburg in das Großherzegthum übergehenden Brannt- 
wein und Bier die bestehenden Uebergangsalgaben zur Erhebung, während 
bei der Ueberfuhr nach Lanenburg die Erstattung der Branntweinsteuer nach 
Maßgabe der bestehenren Vorschriften stattfindet. 
Weimar, am 13. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Auf Grund eines anher gelangten Schreibens des Kanzlers des Norddeutschen 
Bundes vom 8./12. d. Mts. wird den Großherzeglichen Behörden und Beamten 
Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
Nach §. 1, Absatz 3 des Gesetzes über das Post-Taxwesen im Gebiete des 
Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 (Bundesgesetztlatt Nr. 8, Seite 75) 
werden portopflichtige Dienstbriefe mit dem durch dieses Gesetz für unfran- 
kirte Briefe eingeführten Zuschlag-Porto von 1 Sgr. alsdann nicht belegt, wenn die 
Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein ven der obersten Pestbehörde festzu- 
stellendes Zeichen auf dem Kouvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht wor- 
den ist. 
In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung ist von dem General-Postamte 
in Berlin die Anordnung getroffen worden, daß diejenigen portopflichtigen unfran-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.