Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 2. 
Beuutzung der Telegraphen. 
Die Benntzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Delegraphen steht 
Jedermann zu. Die Bundes-Telegraphen-= Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre 
Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse 
Gattungen von Korrespondenzen zu schließen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs 
der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen-Stationen (allenfalls brieflich) erfolgen. 
S. 3. 
Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses. 
Die Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an 
Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheimniß in jeder Beziehung auf 
das Strengste gewahrt werde. 
S. 4. 
Aufgabe der Depeschen. 
Die Telegraphen-Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher 
sie für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier 
Klassen, nämlich: 
a) Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, 
P) Stationen mit vollem Tagesdienst, 
:d) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Stationen ad b. und c. beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
um 7 Uhr Morgens; 
vom 1. Oktober bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ad c. schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad d. sind an Wochentagen (einschließlich 
der auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor= und 
2 „ 7 „ Nachmittags; 
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au Sonntagen: von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
77 2 11 5 11 Nachmittags. 
8. 5. 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin
	        
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