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8. 2.
Beuutzung der Telegraphen.
Die Benntzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Delegraphen steht
Jedermann zu. Die Bundes-Telegraphen-= Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre
Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse
Gattungen von Korrespondenzen zu schließen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs
der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen-Stationen (allenfalls brieflich) erfolgen.
S. 3.
Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses.
Die Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an
Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheimniß in jeder Beziehung auf
das Strengste gewahrt werde.
S. 4.
Aufgabe der Depeschen.
Die Telegraphen-Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher
sie für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier
Klassen, nämlich:
a) Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht),
b) Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht,
P) Stationen mit vollem Tagesdienst,
:d) Stationen mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Stationen ad b. und c. beginnen:
vom 1. April bis Ende September
um 7 Uhr Morgens;
vom 1. Oktober bis Ende März
um 8 Uhr Morgens.
Die Stationen ad c. schließen den Dienst
um 9 Uhr Abends.
Die Dienststunden der Stationen ad d. sind an Wochentagen (einschließlich
der auf Wochentage fallenden Festtage):
von 9 bis 12 Uhr Vor= und
2 „ 7 „ Nachmittags;
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au Sonntagen: von 8 bis 9 Uhr Vor= und
77 2 11 5 11 Nachmittags.
8. 5.
Wohin Depeschen gerichtet werden können.
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin