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die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem
Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Be-
stimmungsorte keine Telegraphen-Station oder wünscht der Absender, daß die Be-
förderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der,
diesem am nächsten gelegenen Telegraphen-Station geschehe, so erfolgt die Weiter-
beförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten
Telegraphen-Station entweder durch die Post, oder durch Expreß-Boten. Ist keine
Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt die Adreß-
Station nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das Gleiche
findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als
unausführbar erweist.
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restant",
„Poste restante“ oder „Bahnhof restant“ zulässig.
Bei Depeschen nach Stationen des Deutsch- Oesterreichischen Tele-
graphen-Vereins und des nicht zu demselben gehörigen Auslandes ist die
Bezeichnung „Bahnhof restant“ unzulüssig.
S. 6.
Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und
Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und ver-
ständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem
Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen und Abkürzungen enthalten.
Bei Depeschen, durch welche nur Börsen-Kourse, Waaren= und Getreide-Preise r.
mitgetheilt werden, ist für diese Angaben jedoch eine abgekürzte Form, insbesondere
auch der Gebrauch von Zahlen ohne Benennung, zulässig. Einschaltungen, Rand-
zusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber der Depesche
oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.
Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der
Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift
des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen.
Die Adresse hat wo möglich für die großen Städte die Angabe der Straße
und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder
andere ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wün-
schenswerth, daß der Name des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeich-
nung begleitet sei. Die Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen.
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