Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Wefähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Dienst.

 

geboren  am  .  ten  1.  zu
|  =  W  Aushebungsbezirk  Großherzogtum
  Mecklenburg-  Schwerin,  evangelisch—  lutherischer  Konfession,  Sohn  des

 

 

 

 

 

 

....................................................................................  Aushebungsbezirk
Gokherheguen  Mecklenburg=  Schwerin,  hat  die  hiesige  Anstalt  von  der  II.  Klasse  an
besucht  und  der  I.  Klasse  Jahr  .  angehört.  Er  hat  in  den  von  ihm
besuchten  Klaßen  an  allen  Unterrichts-Gegenständen  teilgenommen.
1.  Schulbesuch  und  Betragen:
2.  Aufmerksamkeit  und  Fleiß:
z.  Maß  der  erreichten  Kenntnisse:  Er  hat  die  unter  Vorsitz  eines  Re—

 

gierungskommissars  am  .  abgehaltene  Entlassungsprüfung
  bestanden.
Neukloster,  den  ten  19.#

 

Direktor  und  Lehrerkollegium  des  Großherzoglichen  Schullehrer=Seminars

  zu  Neukloster.
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Direktor.  Ordinarius  der

 

8.  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1897,  betreffend  die  Gleichstellung
  der  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  und  im  Herzogtum
  Braunschweig  erteilten  Befähigungszeugnisse  für  Lehrerinnen.

Nach  einer  von  dem  Herzoglich  Braunschweigisch-Lüneburgischen

Staats-Ministerium  erteilten  Zusicherung  werden  diejenigen  Zeugnisse,
welche  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  13.  Mai  1895,
betreffend  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  für  Volks-,  Bürger=  und  höhere
Mädchenschulen,  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  der  französischen  und.
englischen  Sprache,  sowie  die  Prüfungen  von  Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten,
  ausgestellt  sind,  für  das  Herzogtum  Braunschweig  als  gültig
anerkannt.  In  gleicher  Weise  sind  die  entsprechenden  Zeugnisse  der  im
Herzogtum  Braunschweig  geprüften  Lehrerinnen  für  das  hiesige  Staatsgebiet
  als  gültig  anzuerkennen.

Schwerin,  den  23.  Oktober  1897.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterrichts-Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

9.  Bekanntmachung  vom  21.  März  1899,  betreffend  die  Erteilung
von  Religionsunterricht  in  den  evangelisch-  lutherischen  Schulen  durch
Lehrerinnen.

Die  Lehrerinnen,  welche  an  öffentlichen  und  Privatschulen  unseres

Landes  angestellt  sind  und  auch  vielfach  bereits  Religionsunterricht  erteilen,