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Zeugnis über die wissenschaftliche Wefähigung für den
einjährig-freiwilligen Dienst.
geboren am . ten 1. zu
| = W Aushebungsbezirk Großherzogtum
Mecklenburg- Schwerin, evangelisch— lutherischer Konfession, Sohn des
.................................................................................... Aushebungsbezirk
Gokherheguen Mecklenburg= Schwerin, hat die hiesige Anstalt von der II. Klasse an
besucht und der I. Klasse Jahr . angehört. Er hat in den von ihm
besuchten Klaßen an allen Unterrichts-Gegenständen teilgenommen.
1. Schulbesuch und Betragen:
2. Aufmerksamkeit und Fleiß:
z. Maß der erreichten Kenntnisse: Er hat die unter Vorsitz eines Re—
gierungskommissars am . abgehaltene Entlassungsprüfung
bestanden.
Neukloster, den ten 19.#
Direktor und Lehrerkollegium des Großherzoglichen Schullehrer=Seminars
zu Neukloster.
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Direktor. Ordinarius der
8. Bekanntmachung vom 23. Oktober 1897, betreffend die Gleichstellung
der im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und im Herzogtum
Braunschweig erteilten Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen.
Nach einer von dem Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen
Staats-Ministerium erteilten Zusicherung werden diejenigen Zeugnisse,
welche auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 13. Mai 1895,
betreffend die Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, Bürger= und höhere
Mädchenschulen, die Prüfung von Lehrerinnen der französischen und.
englischen Sprache, sowie die Prüfungen von Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten,
ausgestellt sind, für das Herzogtum Braunschweig als gültig
anerkannt. In gleicher Weise sind die entsprechenden Zeugnisse der im
Herzogtum Braunschweig geprüften Lehrerinnen für das hiesige Staatsgebiet
als gültig anzuerkennen.
Schwerin, den 23. Oktober 1897.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
9. Bekanntmachung vom 21. März 1899, betreffend die Erteilung
von Religionsunterricht in den evangelisch- lutherischen Schulen durch
Lehrerinnen.
Die Lehrerinnen, welche an öffentlichen und Privatschulen unseres
Landes angestellt sind und auch vielfach bereits Religionsunterricht erteilen,