Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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selben leiden auf diejenigen Fluren vder Flurtheile, in welchen die bisherigen Trift- 
berechtigungen abgelöst oder aufgehoben worden sind, keine fernere Anwendung. 
8. 116. 
Bauholz- und andere Holz-Berechtigungen. 
Bei der Ablösung von Bauholz-Berechtigungen kommen die Vorschriften des 
§. 86 analog zur Anwendung, dergestalt, daß, was dort vom Baudienste gesagt ist, 
hier vom Bauholze gilt, jedoch mit der nähern Bestimmung, daß der im §. 86 
Abs. 7 geordnete Abzug von zehn Prozent in Wegfall kommt und daß bei der 
Ermittelung der Ablösungs-Rente statt einer besondern Veranschlagung der Gefahr 
durch Feuerschäden die Prämien für die Feuerversicherung des in Frage kommenden 
Holzwerths in Ansatz zu bringen sind. 
Die Prämien werden berechnet nach dem Maßstab derjenigen Versicherungs- 
beiträge, welche in den vorausgegangenen sechs Jahren von der Landes-Brand- 
versicherungs-Anstalt durchschnittlich in einem Jahre ausgeschrieben worden sind, es 
mögen die berechtigten Gebäude bei dieser Anstalt versichert sein oder nicht. 
Der Geldwerth des Holzes ist nach den ortsüblichen durchschnittlichen Holz- 
preisen in den der Provokation auf Ablösung vorangegangenen sechs Jahren zu 
ermitteln. 
Auch bei der Ablösung anderer Holzberechtigungen gelten hinsichtlich der Preis- 
bestimmung des Holzwerths die vorstehenden Vorschriften. 
Der Umfang derartiger Berechtigungen ist, soweit es sich von unständigen 
handelt, in der Regel nach dem durchschnittlichen Betrag der letzten sechs Jahre zu 
ermitteln; wenn jedoch nach der Natur der Leistung deren Wiederkehr nur in grö- 
ßern Zwischenräumen erfolgt, ist nach Ermessen der Umstände ein längerer Zeit- 
raum dabei zu Grunde zu legen. 
Ablösung der Berechtigung zum Sand= und Lehm-Holen, sowie zum 
Steinbrechen. 
§. 117. 
Wird auf Ablösung der Berechtigung, Sand, Lehm, Kies, Thon und andere 
Erdarten auf eines Andern Grundstück zu graben, oder der Berechtigung, in einem 
fremden Steinlager Steine zu brechen (§. 1, Ziffer 8 und 9), ingleichen der Wald- 
hutung von den Verpflichteten prorozirt und schützen die Berechtigten dagegen vor, 
Laß ihnen diese Befugnisse nicht wohl entbehrlich seien, so hat über die Erheblich- 
keit dieser Einwendungen der Provokaten die Spezial-Kommission zu entscheiden und, 
wenn sie die Ablösung für unthunlich erkennt, wegen der künftigen Ausübung dieser
	        
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