Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 137. 
Interesse der Erbverpachter und Erbzins-Herren. 
Sind Ablösungs-Kapitale an die Besitzer von Erbpacht= oder wirklichen Erb- 
zins= (emphyteutischen) Grundstücken zu bezahlen, so sind dieselben zuvörderst zur 
Befriedigung derjenigen durch die Grundstücke sicher gestellten Real-Gläubiger, deren 
Forderungen von dem Erbverpachter oder Erbzins-Herrn anerkannt werden müssen, 
in Ermangelung solcher Real-Gläubiger aber zur Sicherung des Interesses der ge- 
dachten Obereigenthümer zur Ablösung aller etwa auf diesen Grundstücken haften- 
den, nach gegenwärtigem Gesetze ablösbaren Leistungen und Lasten und enrlich zur 
Befriedigung der sonstigen Real-Gläubiger zu verwenden. Was nach Erreichung 
dieser Zwecke irgend noch übrig bleiben sollte, ist dem Besitzer des berechtigten 
Grundstücks zu völlig freier Verfügung zu stellen. 
S. 138. 
Sicherstellung der Wiederkaufsberechtigten. 
Wenn ein Wiederkaufsrecht an einem Grundstück eingeräumt worden, so ist 
entweder ein gewisser Preis, z. B. die vorige Kaufsumme, im Voraus bestimmt 
oder bloß festgesetzt worden, daß das Grundstück nach dem durch Würderung zu 
ermittelnden Werth, welchen es bei Ausübung des Wiederkaufsrechts haben wird, 
überlassen und übernommen werden soll. Im ersten Fall ist der Wiederkaufsberech- 
tigte befugt, eine dem Eigenthümer des fraglichen Grundstücks etwa gezahlte Ab- 
lösungssumme bei Ausübung des Wiederkaufsrechts an der im Voraus bestimmten 
Kaufsumme zu kürzen, insofern jene nicht zu bleibenden Verbesserungen des Grund- 
stücks verwendet worden ist. 
Im zweiten Fall versteht sich von selbst, daß bei künftiger Würderung des 
Grundstücks auf die durch die Ablöfung eingetretene Werthsverminderung Rücksicht 
genommen werden wird. Sollte jedoch ein Wiederkaufsberechtigter nachweisen, daß 
zufolge eigenthümlicher Verhältnisse sein Interesse durch die Ablösung gefährdet und 
eine diesfallsige Sicherstellung nöthig werde, so ist ihm eine solche nach dem Er- 
messen der Spezial-Kommission zu bestellen. 
§. 139. 
Entschädigung des Nutznießers eines berechtigten Grundstücks. 
Der Nutznießer eines berechtigten Grundstücks erhält für den Fall der Ab- 
lösung von Gerechtsamen desselben durch Rente diese für die Dauer seines Nieß- 
brauchs und hat felbige vom Inhaber des verpflichteten Grundstücks unmittelbar zu 
erheben.
	        
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