Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 170. 
Boten-= Personal. 
Zu Ausrichtung mündlicher Aufträge und zu Bestellung schriftlicher Ladungen 
oder Ausfertigungen bedient sich jede Spezial-Kommission eines bereits gerichtlich 
verpflichteten oder von ihr mit Genehmigung der General-Kommission anzunehmen- 
den und durch die letztere oder in deren Auftrag durch eine inländische Justiz-Be- 
hörde zu verpflichtenden Boten. 
Außerdem kann die Beförderung der Ladungen und Ausfertigungen durch die 
Post erfolgen, in welchem Fall der Nachweis der Behändigung durch ein Post- 
Insinuations-Dokument geführt wird. « 
8. 171. 
Art der Verhandlung der Spezial-Kommissionen. 
Die Spezial-Kommissionen haben über die fraglichen Ablösungsgeschäfte mit 
den Parteien unmittelbar, und zwar in der Regel an Ort und Stelle, in geeig- 
neten Lokalen zu verhandeln. 
Die Verhandlungen können jedoch auch im Wohnort eines dieselben leitenden 
Spezial-Kommissars oder nach dessen Ermessen an einem andern passenden dritten 
Ort vorgenommen werden. 
§. 172. 
Erscheinen der Parteien in Terminen. 
In den von den Spezial-Kommissionen anberaumten Terminen sollen die 
Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Es häugt jedoch von dem Ermessen 
jeder Spezial-Kommission ab, in Fällen, in welchen es ohne Nachtheil geschehen 
kann, oder in welchen das persönliche Erscheinen eines Betheiligten schwer zu er- 
langen ist, Ausnahmen davon eintreten zu lassen, dagegen aber auch im Fortgang 
der Sache, so oft es ihr nöthig oder nützlich erscheint, auf persönlichem Erscheinen 
der Betheiligten zu bestehen. 
Beträgt die Zahl der Betheiligten, welche gemeinschaftliche Interessen haben, 
mehr als zwölf, so müssen sie zur Wahrnehmung derselben auf Erfordern der 
Spezial-Kommission Bevollmächtigte bis zur Zahl von sieben wählen. Dasselbe 
gilt für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen einzelner Klassen der 
Gemeinden und Korporationen, wenn die Zahl der Mitglieder derselben sich auf 
mehr als zwölf beläuft. 
Wird die Wahl (Absatz 2) von allen Betheiligten oder von der Mehrzahl 
verweigert, oder lehnen die von den Betheiligten erwählten Bevollmächtigten ins- 
gesammt oder zum Theil die Annahme der Vollmacht ab und führt in letzterm Fall 
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