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§. 170.
Boten-= Personal.
Zu Ausrichtung mündlicher Aufträge und zu Bestellung schriftlicher Ladungen
oder Ausfertigungen bedient sich jede Spezial-Kommission eines bereits gerichtlich
verpflichteten oder von ihr mit Genehmigung der General-Kommission anzunehmen-
den und durch die letztere oder in deren Auftrag durch eine inländische Justiz-Be-
hörde zu verpflichtenden Boten.
Außerdem kann die Beförderung der Ladungen und Ausfertigungen durch die
Post erfolgen, in welchem Fall der Nachweis der Behändigung durch ein Post-
Insinuations-Dokument geführt wird. «
8. 171.
Art der Verhandlung der Spezial-Kommissionen.
Die Spezial-Kommissionen haben über die fraglichen Ablösungsgeschäfte mit
den Parteien unmittelbar, und zwar in der Regel an Ort und Stelle, in geeig-
neten Lokalen zu verhandeln.
Die Verhandlungen können jedoch auch im Wohnort eines dieselben leitenden
Spezial-Kommissars oder nach dessen Ermessen an einem andern passenden dritten
Ort vorgenommen werden.
§. 172.
Erscheinen der Parteien in Terminen.
In den von den Spezial-Kommissionen anberaumten Terminen sollen die
Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Es häugt jedoch von dem Ermessen
jeder Spezial-Kommission ab, in Fällen, in welchen es ohne Nachtheil geschehen
kann, oder in welchen das persönliche Erscheinen eines Betheiligten schwer zu er-
langen ist, Ausnahmen davon eintreten zu lassen, dagegen aber auch im Fortgang
der Sache, so oft es ihr nöthig oder nützlich erscheint, auf persönlichem Erscheinen
der Betheiligten zu bestehen.
Beträgt die Zahl der Betheiligten, welche gemeinschaftliche Interessen haben,
mehr als zwölf, so müssen sie zur Wahrnehmung derselben auf Erfordern der
Spezial-Kommission Bevollmächtigte bis zur Zahl von sieben wählen. Dasselbe
gilt für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen einzelner Klassen der
Gemeinden und Korporationen, wenn die Zahl der Mitglieder derselben sich auf
mehr als zwölf beläuft.
Wird die Wahl (Absatz 2) von allen Betheiligten oder von der Mehrzahl
verweigert, oder lehnen die von den Betheiligten erwählten Bevollmächtigten ins-
gesammt oder zum Theil die Annahme der Vollmacht ab und führt in letzterm Fall
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