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Die nachstehende, nach Anordnung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes
und in Gemeinschaft mit den übrigen Verwaltungen des Telegraphen-Vereins —
Oesterreich, Ungarn, Bayern, Württemberg, Baden und die Niederlande — neu
redigirte Telegraphen-Ordnung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß dieselbe an Stelle der unterm 3. Januar v. J. publizirten
Telegraphen = Ordnung für die Korrespondenz auf den Telegraphen= Linien des
Norddeutschen Bundes 2c. — Reg. Bl. von 1868, Nummer 4 — am 1. Ja-
nuar d. J. in Kraft getreten ist.
Weimar am 13. Januar 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Telegraphen= Ordnung
für die
Korrespondenz auf den Linien des Telegraphen-Vereins nebst den,
den innern Verkehr auf den Linien des Norddeutschen Telegraphen-
Gebietes') und der innerhalb desselben gelegenen Eisenbahnen
betreffenden zusätzlichen Bestimmungen.““)
§. 1.
Bereich.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Horrespon-
denz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Telegraphen-Vereine
angehörigen Verwaltungen berührt und entweder im Vereine verbleibt oder mit dem
Auslande gewechselt wird.)
Inwieweit die Korrespondenz, welche sich nur auf den Linien einer ein-
zelnen Verwaltung bewegt, auderen Anordnungen unterworfen ist, wird von jeder
Verwaltung besonders bestimmt.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist auch diejenige tele-
graphische Korrespondenz unterworfen, welche sich nur auf den Linien des
H D Das Norddeutsche Telegraphen-Gebiet umfaßt die Staaten des Norddeutschen Bundes,
sowie den nicht zum Norddentschen Bunde gehörigen Theil des Großherzogthums Hessen- Darmstadt.
Die zusätzlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen Text
engerüc edruckt.
o##) Die besonderen Vorschriften über den Verkehr mit den außereuropäischen Telegraphen-
Verwaltungen sind event. bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen.
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