Norddeutschen Telegraphen-Gebietes incl. der innerhalb desselben gelegenen
Eisenbahnen oder zwischen diesen und ausländischen Linien ohne Berührung
der Linien anderer Vereins-Staaten bewegt, soweit nicht in den nachfolgen-
den Zusätzen Abweichungen vorgeschrieben sind.
§. 2.
Benutzung des Telegraphen.
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht
Jedermann zu. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen
zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespon-
denz zu schließen.
Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den
Telegraphen-Stationen (allenfalls brieflich) erfolgen.
. 3.
Bewahrung des 18 3-en(wheimnises.
Die Vereins-Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von
Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen = Geheimniß in jeder
Beziehung auf das Strengste gewahrt werde.
. 4.
Dienststunden der Telegraphen-Stationen.
Die Telegraphen = Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher
sie für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier
Klassen, nämlich:
a) Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht),
b) Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht,
) Stationen mit vollem Tagesdienst,
d) Stationen mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Stationen ad b und c beginnen:
vom 1. April bis Ende September
um 7 Uhr Morgens,
vom 1. Oltober bis Ende März
um 8 Uhr Morgens.
Die Stationen ad c schließen den Dienst
um 9 Uhr Abends.
Die Dienststunden der Stationen ad d sind an Wochentagen (einschließlich
der auf Wochentage fallenden Festtage):
von 9 bis 12 Uhr Vor= und
„ 2 „ 7 „ Nachmittags;