Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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von Verstümmelungen des Eigennamens der Adressat am Bestimmungsorte aufge- 
funden werden könne. 
Die Angabe des Landes, in welchem der Wohnort des Adressaten liegt, ist 
obligatorisch, mit Ausnahme der Fälle, wo dieser Wohnort eine Hauptstadt oder 
ein wichtiger Börsen= oder Handels-Platz ist. 
Bei Depeschen, welche für auf dem Meere befindliche Schiffe bestimmt sind, 
muß die Adresse, außer den gewöhnlichen Angaben, noch die offizielle Bezeichnung 
und Nummer, sowie die Nationalität des Adreßschiffes enthalten. 
Es ist dem Absender gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung 
beifügen zu lassen. 
Die etwaigen Angaben bezüglich des Beförderungsweges, der Zustellung an 
den Adressaten, der Empfangs-Anzeigen, der Rekommandation, der Nachsendung 
und der Weiterbeförderung müssen unmittelbar hinter der Adresse, die Angaben 
bezüglich der frankirten Antworten zwischen Text und Unterschrift, die etwaige 
Beglaubigung hinter der Unterschrift stehen. 
Depeschen, welche die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthalten, sollen 
zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden. Die Folgen ungenauer resp. 
unvollständiger Angaben sind jevoch jedenfalls vom Absender zu tragen. Derselbe 
kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und 
Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. 
Depeschen, deren Befürderung streckenweise oder ausschliesslich durch 
Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphen- Gebietes gelege- 
nen Eisenbahnen stattzufinden hat, dürfen nicht mehr als 50 Worte enthalten. 
S. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1) Staats-Depeschen, 
2) Dienst-Depeschen, 
3) Privat-Depeschen. 
§. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen. 
Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben 
werden. Sie müssen als Staats-Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder 
Stempel als solche beglaubigt sein. 
Die Zusatzbestimmung zu §F. 9 gilt auch für Staats-Depeschen.
	        
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