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von Verstümmelungen des Eigennamens der Adressat am Bestimmungsorte aufge-
funden werden könne.
Die Angabe des Landes, in welchem der Wohnort des Adressaten liegt, ist
obligatorisch, mit Ausnahme der Fälle, wo dieser Wohnort eine Hauptstadt oder
ein wichtiger Börsen= oder Handels-Platz ist.
Bei Depeschen, welche für auf dem Meere befindliche Schiffe bestimmt sind,
muß die Adresse, außer den gewöhnlichen Angaben, noch die offizielle Bezeichnung
und Nummer, sowie die Nationalität des Adreßschiffes enthalten.
Es ist dem Absender gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung
beifügen zu lassen.
Die etwaigen Angaben bezüglich des Beförderungsweges, der Zustellung an
den Adressaten, der Empfangs-Anzeigen, der Rekommandation, der Nachsendung
und der Weiterbeförderung müssen unmittelbar hinter der Adresse, die Angaben
bezüglich der frankirten Antworten zwischen Text und Unterschrift, die etwaige
Beglaubigung hinter der Unterschrift stehen.
Depeschen, welche die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthalten, sollen
zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden. Die Folgen ungenauer resp.
unvollständiger Angaben sind jevoch jedenfalls vom Absender zu tragen. Derselbe
kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und
Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen.
Depeschen, deren Befürderung streckenweise oder ausschliesslich durch
Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphen- Gebietes gelege-
nen Eisenbahnen stattzufinden hat, dürfen nicht mehr als 50 Worte enthalten.
S. 7.
Gattungen der Depeschen.
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1) Staats-Depeschen,
2) Dienst-Depeschen,
3) Privat-Depeschen.
§. 8.
Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen.
Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben
werden. Sie müssen als Staats-Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder
Stempel als solche beglaubigt sein.
Die Zusatzbestimmung zu §F. 9 gilt auch für Staats-Depeschen.