Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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uͤber  denselben  auf  Bretter  oder  besfer  auf  gitterartig  angebrachten  Latten,  welche  den
Zugang  der  Luft  von  unten  gestatten,  zu  legen.  Je  nach  der  Groͤße  der  Gefahr,
welche  durch  die  Ratur  der  Waaren,  ihre  Herkunft  oder  durch  die  kuͤrzeve  oder  laͤngere
Zoit  ihres  Verweilens  auf  dem  Transport  sich  bestimmt,  sind  die  Waaren,  welche  in
Ballen  transportirt  werden,  ganz  auseinander  zu  legen,  oder  die  letzteren  nur  auf
beiden  Seiten  zu  oͤffnen.

16)  Den  Tag  uͤber  bleiben  die  Zugänge  des  Lokals  offen,  die  ausgebreitet  lagernden
  Waaren  werden  täglich  umgewendet;  die  in  Ballen  befindlichen  durch  die  zum  Reinigungs-Geschäft
  bestimmte  Person  durch  Eingreifen  mit  entblößten  Armen.,  neben
gleichzeitigem  theilweisen  Hervorziehen  des  Inhalts  der  Ballen,  so  viel  und  so  tief  als
möglich  umgewühlt;  auch  werden  die  Ballen  selbst  von  Zeit  zu.  Zeit  umgewendet.

17)  Neben  dem  sind  die  Waaren  zu  wiederholten  Malen,  je  nach  dem  Grade  des
Verdachts,  mit  Chlordampfen,  wie  sich  von  selbst  versteht,  nach  vorgängiger  Schließung
der  Oeffnungen  des  Lokals,  stark  zu  durchrauchern,  in  welcher  Beziehung  die  Bezirks-Aerzte
  das  Material  zu  verordnen  und  die  mit  dem  Geschäfte  beauftragten  Personen
praktisch  zu  unterweisen  haben.

18)  Waaren,  welche  die  Nässe  leidben  können,  wie  z.  B.  Leder,  rohe  Thierhäu#e,
Juchten,  manches  Pelzwerk,  sollen  mit  frischem  Wasser,  nach  Dringlichkeit  der  Umstände
zu  wiederholten  Malen,  gereinigt,  und  sodann  sorgfältig  getrocknet  werden,  damit  für
den  Eigenthümer  der  Waaren  ein  Nachtheil  so  viel  möglich  vermieden  wird;  wie  denn
überhaupt  dem  zu  den  angeführten  Geschäften  verwendeten  Personal  die  möglichste
Schonung  der  Waaren  und  Effecten,  so  weit  dieß  ohne  Hintansehung  des  Zwecks  der
Reinigung  geschehen  kann,  zur  Pflicht  gemacht  wird.

19)  Der  Diener,  welcher  diese  Geschäfte  vollzieht,  und  welcher  in  keinem  Fall  zugleich
  die  Dienstleistungen  bei  abgesonderten  Reisenden  versehen  darf,  soll,  so  lange  erstere
  im  Ganzen  währen,  im  Verwahrungs-Lokal  schlafen,  und  mit  Riemanden  Umgang
  pflegen,  am  Wenigsten  Jemanden  berühren.  Seine  Nahrung  muß  ihm  unter
Beobachtung  der  oben  erwähnten  Vorschrift  zugetragen  werden,  und  die  zum  Essen
erforderlichen  Geräthschaften  behält  er  bei  sich.

Nach.  vollendetem  Geschäfte  muß  derselbe  sich  und  seine  sämtliche  Bekleibung  in
einem  starken-  Laugenbade  reinigen,  und  noch  eine  weitere  angemessene  Zeit,  welche  in

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