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deckte Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (8. 10.
Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist ein fortlaufendes Protokoll auf-
zunehmen und von dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er
gegenwärtig ist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an die Bezirks=
Steuerstelle zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen
eingesandt wird. Der behufs Einleitung des Prozesses einzureichenden De-
nunziation ist ein beglaubigter Auszug aus diesem Protokoll beizufügen.
8. 6.
Die Revision liegt dem Ober-Kontroleur und dem von ihm zugezogenen
Steuerbeamten (8. 3) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforder-
lich, die nöthige sachverständige Hülfe zu geben. Die Steuerbeamten werden
sich indeß besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Aus-
messung ebener geradliniger Figuren und dem Gebrauche der Meßkette hin-
länglich bekannt zu werden. Tag und Ergebniß der Revision werden in
die dazu bestimmten Spalten 5 und 6 der Anmeldungen eingetragen und
in Spalte 7 und 8 mit kurzer Bemerkung, durch welches Verfahren ein
etwa abweichendes Resultat gefunden worden, bescheinigt. Der General-
Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins hat probeweise
Nachrevisionen anzuordnen, um sich zu überzeugen, daß die Angabe auf
Grund vorschriftsmäßiger Revision (8§. 3, 4) bestätigt ist und die gefun-
denen Abweichungen gehörig begründet sind.
S. 7.
Nach der Revision kommen die so vervollständigten Anmeldungen zur
Hebestelle zurück, welche danach die Spalten 4 und 5 des Anmelde-Registers
ausfüllt, die Steuerschuld jedes Einzelnen festsetzt und ihn hiervon nach
Muster d. in Kenntniß setzt. Die Steuerzahlungen sind demnächst in dem d.
Hebe-Register (Muster e.) einzutragen und auf dem Steuerzettel (Muster d.) e.
zu Juittiren.“
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Zugleich wird zur Ausführung des gedachten Bundesgesetzes in dem Groß-
herzogthum weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht: