Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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deckte Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (8. 10. 
Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist ein fortlaufendes Protokoll auf- 
zunehmen und von dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er 
gegenwärtig ist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an die Bezirks= 
Steuerstelle zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen 
eingesandt wird. Der behufs Einleitung des Prozesses einzureichenden De- 
nunziation ist ein beglaubigter Auszug aus diesem Protokoll beizufügen. 
8. 6. 
Die Revision liegt dem Ober-Kontroleur und dem von ihm zugezogenen 
Steuerbeamten (8. 3) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforder- 
lich, die nöthige sachverständige Hülfe zu geben. Die Steuerbeamten werden 
sich indeß besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Aus- 
messung ebener geradliniger Figuren und dem Gebrauche der Meßkette hin- 
länglich bekannt zu werden. Tag und Ergebniß der Revision werden in 
die dazu bestimmten Spalten 5 und 6 der Anmeldungen eingetragen und 
in Spalte 7 und 8 mit kurzer Bemerkung, durch welches Verfahren ein 
etwa abweichendes Resultat gefunden worden, bescheinigt. Der General- 
Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins hat probeweise 
Nachrevisionen anzuordnen, um sich zu überzeugen, daß die Angabe auf 
Grund vorschriftsmäßiger Revision (8§. 3, 4) bestätigt ist und die gefun- 
denen Abweichungen gehörig begründet sind. 
S. 7. 
Nach der Revision kommen die so vervollständigten Anmeldungen zur 
Hebestelle zurück, welche danach die Spalten 4 und 5 des Anmelde-Registers 
ausfüllt, die Steuerschuld jedes Einzelnen festsetzt und ihn hiervon nach 
Muster d. in Kenntniß setzt. Die Steuerzahlungen sind demnächst in dem d. 
  
Hebe-Register (Muster e.) einzutragen und auf dem Steuerzettel (Muster d.) e. 
zu Juittiren.“ 
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Zugleich wird zur Ausführung des gedachten Bundesgesetzes in dem Groß- 
herzogthum weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
	        
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